eine Absage wären in einem solchen Fall keine Anforderungen an die Gründe der gefälligen Nachbarin gestellt und die das Gefälligkeitsversprechen empfangende Nachbarin hätte keine Aussicht, ihren Anspruch klageweise durchzusetzen. Anders verhält es sich freilich in beiden Fällen, wenn die eine Nachbarin mit dem Hüten des Nachbarkindes bereits begonnen hat und die andere Nachbarin sich für ihre Geschäfte entfernt hat.