Von dieser Verpflichtung kann er sich auch nach Massgabe von Art. 404 OR nur aus guten Gründen befreien. Bezogen auf die Kinderbeaufsichtigung lässt sich deshalb allgemein sagen, dass für die Annahme eines Auftrages eine erhöhte Verbindlichkeit in dem Sinne vorauszusetzen ist, als dass z.B. eine Nachbarin gegenüber der anderen Nachbarin verbindlich erklärte, deren Kinder regelmässig am Montag Nachmittag zu betreuen, damit letztere einer Teilzeitarbeit nachgehen kann, worauf sich diese auch entschliesst, einen entsprechenden Arbeitsvertrag einzugehen.