404 Abs. 2 OR zu finden. Der Beauftragte ist gemäss dieser Bestimmung bei einem Widerruf zur Unzeit zum Schadenersatz verpflichtet. Fallen Verpflichtungsgeschäft und Leistung auseinander wird der Unterschied erkennbar: Bei einer reinen Gefälligkeit werden auch bei einer kurzfristigen Absage keine Anforderungen an die Gründe für die Absage gestellt. Der Gefälligkeitsempfänger käme nicht auf die Idee, den Gefälligen auf Schadenersatz einzuklagen, eben gerade weil eine eigentliche Leistungspflicht nicht bestand. Beim unentgeltlichen Auftrag hingegen hat sich der Vertragspartner verpflichtet, etwas zu tun. Von dieser Verpflichtung kann er sich auch nach Massgabe von Art.