HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 2006, S. 307). Das für die Abgrenzung massgebende Kriterium liegt in der Beantwortung der Frage, ob ein Vertragswille, mithin also ein Rechtsbindungswille auf eine erzwingbare Leistungspflicht bestand oder nicht. Dies ist bei der Abgrenzung des unentgeltlichen Auftrags von der auftragsähnlichen Gefälligkeit besonders schwierig, weil zufolge des für den unentgeltlichen Auftrag zwingend anwendbaren Art. 404 Abs. 1 OR der Beauftragte ein jederzeitiges Widerrufsrecht besitzt, welches seine Leistungspflicht erheblich schmälert. Die Lösung ist allerdings in Art. 404 Abs. 2 OR zu finden.