Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, Nr. 353b). Grundsätzlich kann bezüglich der Abgrenzung von Gefälligkeit und Vertrag festgehalten werden, dass es bei der Gefälligkeit im Belieben des Gefälligen liegt, ob er die Leistung erbringen will oder nicht, das Gefälligkeitsversprechen mithin nicht mit rechtlichen Mitteln durchgesetzt werden kann, während beim Vertrag mindestens eine Obligation entsteht, welche dem Gläubiger ein klagbares Recht auf Leistung gibt und dem Schuldner die entsprechende einklagbare Pflicht zur Leistung auferlegt (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre Rechtsfolgen, Freiburg/Schweiz 1999, S. 43, Nr. 108).