3.3. Abgrenzung Vertrag, Gefälligkeit, Delikt Mit diesen Vorbemerkungen ist nun zu prüfen, welches Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin in casu bestand, namentlich ob es sich um eine Gefälligkeit oder einen Auftrag handelt. Der diesbezügliche Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten mit punktuellen Ausnahmen: Unbestritten ist, dass die Beklagte am tt.mm.2001 bei der Mutter der Klägerin, B._____, Kaffee getrunken hat, während die Klägerin und F._____, der jüngere Sohn der Beklagten, draussen gespielt haben. B._____ wollte in der Folge zum Einkaufen fahren und fragte die Beklagte, ob sie während dieser Zeit auf die Klägerin aufpassen würde, was diese bejahte.