3.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte macht in ihrem rechtlichen Hauptstandpunkt geltend, dass weder zwischen den Parteien noch zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag zustande gekommen sei. Der Umstand, dass sich die Beklagte einverstanden erklärt habe, auf die Klägerin aufzupassen, sei eine reine Gefälligkeit gewesen. Aus diesem Grunde falle eine vertragliche Haftung von vorneherein nicht in Betracht (act. 10, S. 8-10). Bezüglich der Deliktshaftung hielt die Beklagte -8- dafür, dass sie kein Verschulden treffe und auch der Kausalzusammenhang fehle (act. 10, S. 23).