10, S. 4). Die Klägerin sie in der Folge mit ihrem Fahrrad zum Fenster geradelt und habe gesagt, dass sie nicht mitkommen wolle. Daraufhin sei eine Diskussion zwischen dem Vater und der Mutter der Klägerin entstanden, wer denn nun zuhause bleiben solle. Die Mutter der Klägerin habe sich daraufhin an die Beklagte gewandt mit dem Vorschlag, dass die Klägerin mit dem Sohn der Beklagten doch draussen weiterspielen könnte, worauf die Beklagte gesagt habe, dass dies in Ordnung sei (act. 10, S. 4). Nachdem die Mutter der Klägerin weggefahren sei, sei das Nachbarskind G._____ dazugestossen.