Der vom Rechtsvertreter der Beklagten dargelegte Sachverhalt deckt sich in weiten Teilen mit der Sachverhaltsdarstellung der Klägerschaft. Zusätzlich wird ausgeführt, dass im Zeitpunkt, in welchem die Beklagte bei der Mutter der Klägerin Kaffee getrunken habe, der Vater der Klägerin in die Küche gekommen sei und gesagt habe, dass er mit einem Kollegen in den Baumarkt fahren würde (act. 10, S. 4). Erst in diesem Moment sei der Mutter der Klägerin die Idee gekommen, ebenfalls zum Einkaufen zu fahren, um Kartoffeln zu kaufen. Sie sei daraufhin ans Fenster getreten und habe der Klägerin zugerufen, ob sie mit zum Einkaufen fahren wolle (act. 10, S. 4).