mit der Reanimation begonnen. Die Klägerin habe bei diesem Unfall einen schweren anoxischen Hirnschaden mit Wachkoma, schwerer tetraspastischer cerebraler Bewegungsstörung, leichter rechtskonvexen Skoliose lumbal sowie Dysphagie (Störung des Schluckaktes) erlitten (act. 1, S. 12). 2.2. Sachverhaltsdarstellung der Beklagten