_ sei ans Ufer der Glatt gerannt, habe die Klägerin aber nicht sehen können. Daraufhin sei er zurück zum Haus gerannt, habe seine Frau angewiesen, den Notruf zu alarmieren und sei dann mit dem Fahrrad dem Glattufer entlang gefahren, um die Klägerin zu suchen. Die Beklagte sei in der Folge mit der Nachbarin K._____, welche eben mit dem Auto von der Arbeit nach Hause gekommen sei, mit diesem dem geteerten Radweg der Glatt entlang gefahren (act. 1, S. 11). Diese beiden hätten die Klägerin nach ca. einem Kilometer bei der L._____ mit dem Gesicht nach unten im Wasser treiben sehen. Die Beklagte und die Nachbarin K._____ hätten die Klägerin aus dem Wasser geholt.