__ alleine nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass ihm schlecht sei. Die Beklagte habe ihren Sohn angewiesen, sich aufs Sofa zu legen und habe weiter telefoniert. Erst als sie die Nachbarin F._____ am Gartenzaun heftig mit dem Mobiltelefon habe gestikulieren sehen, habe sie das Telefonat beendet und sei nach draussen gegangen, wo sie erfahren habe, dass die Klägerin gemäss Aussagen von G._____ in die Glatt gefallen sei (act. 1, S. 11). Der Vater von G._____ sei ans Ufer der Glatt gerannt, habe die Klägerin aber nicht sehen können.