Als die Beklagte daraufhin wieder aus der Waschküche in den Garten getreten sei, seien die Kinder - namentlich die Klägerin - nicht mehr im Garten gewesen. Obwohl die Beklagte die Kinder weder habe sehen noch hören können, sei sie nicht auf deren Suche gegangen, sondern sei mit der frischen Wäsche in der Hand ins Haus zurückgekehrt. Wieder im Haus habe sie einen Telefonanruf erhalten von einer Frau, welche sich für den Kauf von Hundewelpen interessiert habe. Dabei sei sie am Fenster gestanden, ohne die Kinder zu sehen oder zu hören. Während sie noch am telefonieren gewesen sei, sei ihr Sohn G._____ alleine nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass ihm schlecht sei