Gemäss den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Klägerin habe die Beklagte am tt.mm.2001 bei der Mutter der Klägerin Kaffee getrunken. Gegen 11.00 Uhr hätte die Mutter der Klägerin noch schnell einkaufen gehen wollen und deshalb die Beklagte gefragt, ob diese währenddessen auf die 3 ¾ Jahre alte Klägerin aufpassen würde. Die Beklagte habe dies bejaht und die Mutter der Klägerin sei in der Folge um ca. 10.45 Uhr mit dem Auto zum Einkaufen gefahren (act. 1, S. 3). Die Beklagte sei mit den beiden Kindern, der Klägerin A._____ und ihrem 5- jährigen Sohn F._____, zu sich nach Hause gegangen. Danach sei das Nachbarskind, der 4-jährige G._____ ebenfalls dazugekommen (act. 15, S. 7).