rück und betrat das Haus der Familie der Klägerin, um sich eine Vorstellung der Sicht aus dem ehemaligen Küchenfenster machen zu können, und um A._____ zu besuchen und sich von ihrem aktuellen Zustand ein Bild machen zu können (Prot. S. 7 f.). Dabei sind verschiedene Fotos gemacht worden, welche ausgedruckt und sodann zu den Akten genommen wurden (act. 25). An der anschliessenden Vergleichsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. Am 30. Mai 2008 folgte die Beweisauflage (act. 26). Die Beweisantretungsschriften gingen innert erstreckten Fristen am 27. resp. 28. August 2008 ein (act. 29 und 30). Der Beweisabnahmebeschluss erfolgte am 24. Oktober 2008 (act. 33).