Mit Verfügung vom 23. April 2007 wurde für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung Ersterer angesetzt (act. 12). Der Replik-Schriftsatz erreichte das Gericht am 27. Juni 2007 (act. 15), worauf der Beklagten am 10. Juli 2007 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt wurde (act. 17). Diese ist am 22. Oktober 2007 eingegangen (act. 20). In der Folge wurde zu einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung verbunden mit einem Augenschein auf den 20. Mai 2008 vorgeladen, an welcher C._____ für die Klägerin in Begleitung von Rechtsanwältin X._____, Rechtsanwalt Dr. Y2._____ für die Beklagte und – im Einverständnis der Parteien – H.___