Mit Eingang vom 12. Dezember 2006 hat die Klägerin nunmehr den Zivilrichter angerufen und verlangt von diesem in einer Teilklage die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 300'000. – (act. 1 ff.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese ging innert mehrfach erstreckter Frist am 30. März 2007 ein (act. 10). Mit Verfügung vom 23. April 2007 wurde für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung Ersterer angesetzt (act. 12).