17 f.). Auf Berufung hin befasste sich in der Folge auch das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Strafverfahren. Mit Urteil vom 6. Juli 2004 sprach es die Beklagte ebenfalls vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Ohne sich zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung abschliessend zu äussern, diese obiter dictum aber jedenfalls nicht ausschliessend, erwog das Obergericht den Unfall als auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbar (act. 16/6, S. 17 f.). Auf die Zivilansprüche der Klägerin wurde bei diesem Ausgang des Strafverfahrens nicht eingetreten (act. 16/6, S. 19, Dispositiv-Ziffer 2.).