Gegen die Beklagte wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung eröffnet. Am 5. Februar 2003 hat das Bezirksgericht Bülach die Beklagte von diesem Vorwurf freigesprochen, mit der Begründung, dass diese „die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt“ beobachtet habe (act. 16/5, S. -3-