{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nDiesen Lehrmeinungen ist nach Ansicht des Gerichts in dem Sinne zuzustimmen,\ndass der Gefällige nicht für Schäden, welche zufolge leicht fahrlässigem Verhalten entstanden sind, haftet. Eine weitere Haftungsprivilegierung ist jedoch abzulehnen. Mithin ist die Haftung des Gefälligen sowohl bei mittelschwerer wie bei\ngrober Fahrlässigkeit zu bejahen. Der Schaden von A._____ wurde kausal durch\neine Unterlassung der Beklagten verursacht, welche als mittelschwere Fahrlässigkeit zu werten ist. Auch die letzte Haftungsvoraussetzung ist damit in casu gegeben.\n\n4.14. Die Klägerin hat vorliegend in einer Teilklage nur die Zusprechung einer\nGenugtuung eingeklagt. Auf weitere Ausführungen zum Schaden resp. Schadensersatz ist deshalb zu verzichten. Immerhin kann festgehalten werden, dass\ndie schwere Körperverletzung der Klägerin, von den Ärzten als schwerer anoxischer Hirnschaden mit Wachkoma, schwerer tetraspastischer cerebraler Bewegungsstörung, leichter rechtskonvexer Skoliose lumbal und Dysphagie diagnostiziert wurde, unbestritten ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 99\nAbs. 2 OR das Mass der Haftung reduziert wird, wenn ein Geschäft für den\nSchuldner keinerlei Vorteil bezweckt. Dies ist vorliegend der Fall. Das Mass der\nHaftung der Beklagten, welche die Beaufsichtigung der Klägerin aus reiner Gefälligkeit übernahm, wäre deshalb angemessen zu reduzieren. Diese Bestimmung\nbezieht sich jedoch nur auf den Schadenersatz, nicht auch auf die Genugtuung.\n- 44 -\n\n5. Genugtuung\n\n5.1. Was die Genugtuung betrifft, so ist vorab zu konstatieren, dass der einschlägige Art. 47 OR kraft Verweisung in Art. 99 Abs. 3 OR auch bei Anwendung\nder vertraglichen Regeln direkt anwendbar ist. Gemäss dieser Bestimmung kann\nder Richter bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen unter Würdigung\nder besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten\neine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu sprechen. Diese ist nur geschuldet, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder\nseelisch schwer betroffen hat (ROLAND BREHM, a.a.O., N 12 zu Art. 47 OR). Weiter\nwird gefordert, dass die als Genugtuung gesprochene Geldsumme bei der Geschädigten tatsächlich ein Gefühl des Wohlbefindens erwecken kann (ROLAND\nBREHM, a.a.O, N 21 zu Art. 47 OR). Dabei ist festzuhalten, dass Gerichte auch bei\nGeschädigten mit reduziertem Empfindungsvermögen Genugtuungssummen zugesprochen haben (BGE 108 II 422/433 f., SJZ 1969 297 Nr. 142). Massgebend\nist, dass das anvisierte Wohlbefinden auch indirekt mittels Anschaffungen, welche\ndas als Genugtuung gesprochene Geld ermöglichen, erreicht werden kann. Dies\nist vorliegend gegeben. Eine Delegation des Gerichts hat die Klägerin anlässlich\ndes Augenscheins vom 20. Mai 2008 zuhause besucht (Prot. S. 8) und dabei erlebt, dass A._____ durchaus auf ihre Umwelt reagiert und Empfindungen zeigt.\nDies bestätigen auch der Schlussbericht der Stiftung U._____ vom 6. Juni 2007\n(act. 16/20) sowie das ärztliche Zeugnis des Kinderspitals Zürich vom 14. Juni\n2007 (act. 16/21). Ebenfalls augenscheinlich ist, dass mittels technischer Geräte,\ndie Lebensumstände der körperlich massiv eingeschränkten Klägerin verbessert\nwerden können. Für das Gericht steht damit ausser Zweifel, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gegeben sind.\n\n5.2. Die Höhe der Genugtuungssumme soll als Ausgleich für die körperlich und\npsychisch erlittenen Schmerzen dienen. Das Mass des Verschuldens des Schädigers spielt dabei nach der neueren Rechtsprechung keine Rolle (ROLAND\nBREHM, a.a.O., N. 33 ff. zu Art. 47). Die Genugtuungssumme ist desto höher anzusetzen, je grösser die erlittenen Schmerzen waren und sind. Vorliegend fällt\n- 45 -\n\ndabei einerseits die schwere und unwiderrufliche körperliche und geistige Verletzung der Klägerin ins Gewicht, andererseits aber auch die erlittenen Qualen während der langen Zeit, in welcher die Klägerin im Fluss trieb. Diese Vorstellung ist\nbesonders eindrücklich und schmerzhaft, wenn man – wie die Delegation des Gerichts es anlässlich des Augenscheins vom 20. Mai 2008 machte – den Weg von\nder Stelle, an welcher die Klägerin in den Fluss fiel, bis zu der Stelle, an welcher\nsie gerettet werden konnte, abmarschiert. Weiter wirkt sich auch das Alter der\nKlägerin auf die Höhe der Genugtuung aus, da sie Zeit ihres Lebens an den Folgen der Schädigung leiden wird. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint\neine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200'000.-- als angemessen.\n\n5.3. Die Genugtuung ist ab dem Unfalltag geschuldet, weshalb auch der Schadenszins von diesem Zeitpunkt an, also ab dem tt.mm 2001, festzusetzen ist.\n\n6. Zusammenfassung und Ergebnis\n\nIm Ergebnis ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 200'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem tt.mm 2001 zu bezahlen.\nZudem ist der Klarheit halber davon Vormerk zu nehmen, dass es sich vorliegend\num eine Teilklage handelt und eine Nachklage vorbehalten bleibt\n(FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. Auflage, Zürich 1997, N 17 zu § 54).\n\n7. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDie Beklagte wird im vorliegenden Verfahren zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet, allerdings recht deutlich unter der eingeklagten Summe. Bei diesem\nAusgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Klägerin zu\neinem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO).\n- 46 -\n\n8. Rechtsmittel\n\n"}