{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\ndert werden können, weil anzunehmen ist, dass die Kinder die nach ihnen suchende Beklagte sofort hätten alarmieren können und es dieser so möglich gewesen wäre, die Klägerin rasch aus dem Fluss bergen, so rasch, dass keine bleibenden Schäden zu erwarten gewesen wären. Auch wenn es sich hier – gezwungenermassen – um reine Hypothesen handelt, so spricht angesichts der dargelegten Umstände eben doch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die\nGeschichte wie dargestellt verlaufen wäre. Dies genügt aus rechtlicher Sicht. Hätte sich die Beklagte rascher um den Verbleib von F._____ und A._____ gekümmert, hätte sie die Kinder am Fluss entdeckt und hätte jedenfalls so rasch eingreifen können, dass es zu keinen bleibenden Schädigungen von A._____ gekommen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass nach den Aussagen der Kinder F._____\nund G._____ davon auszugehen ist, dass diese rasch nachdem A._____ in den\nFluss gefallen ist, nach Hause gerannt sind. F._____ führte dazu auf die Frage,\nwas er gemacht habe, nachdem A._____ in den Fluss gefallen sei, aus: „Wäg\ngrännt. Wo anne bisch dänn grännt? Zu mir. Zu mim Huus. Zu Dim Huus? Und\ndete? Aehm, han ich ächli anneglieged und daänn...händ viel... hät’s viel Telefon\naglütet. (act. 16/16, S. 4). G._____ führte in seiner Befragung aus: „Und was\nhäsch dänn gmacht, wo sie ie gheit isch? Mit em F._____ wieder ue gange. Und\ndänn? Simmer ä bitz füre gloffe und dänn hät de F._____ gseit.. ich, mir gaz\nslächt und dänn bin ichs snäll am Mami go säge.“ (act. 16/17, S. 3). In Nachachtung der örtlichen Gegebenheiten und dieser Aussagen ist davon auszugehen,\ndass F._____ und G._____ maximal drei Minuten, nachdem A._____ ins Wasser\ngefallen ist, zuhause bei ihren Müttern angekommen sind. Die Unterlassung der\nBeklagten erweist sich demnach nach 5 Minuten als natürlich und adäquat kausal\nfür den eingetretenen Schaden, nach zehn Minuten ebenfalls, nicht mehr aber\nnach 15 Minuten, mithin dem Zeitpunkt, in welchem F._____ nach Hause kam.\n\n4.13. In Anwendung der vertraglichen Haftungsregeln von Art. 97 ff. OR wird das\nVerschulden vermutet, und es obliegt dem Schuldner nachzuweisen, dass ihn\nkein solches trifft. Die Rechtfertigung dieser Konzeption wird darin gesehen, dass\nzwischen Gläubiger und Schuldner durch den Vertrag eine Sonderverbindung begründet wurde, wobei der Gläubiger darauf vertraut, dass der Schuldner in der\nLage ist, die in Aussicht gestellte Leistung tatsächlich zu erbringen. Gelingt dies\n- 42 -\n\ndem Schuldner nicht, so ist es an ihm, die Gründe dafür zu nennen. Dies ist ihm\nauch deshalb zuzumuten, weil die Ursachen für die Leistungsstörung regelmässig\nin seinem Herrschaftsbereich liegen (WOLFGANG WIEGAND, BSK-OR I, 4. Auflage,\nBasel 2007, N 42 zu Art. 97). Diese Konzeption passt augenscheinlich besser zur\nGefälligkeit als die Verschuldensregeln des Deliktsrechts, welche auf einem zufälligen Fehlkontakt zweier Individuen beruhen, weshalb Erstere vorliegend zur Anwendung gelangen.\n\nDie Beklagte haftet gemäss Art. 99 Abs. 1 OR für jedes Verschulden. Auch leichte\nFahrlässigkeit genügt. Bezüglich der Verschuldensfrage ist festzuhalten, dass die\nSorgfaltswidrigkeit an sich bereits erstellt wurde. Auf diese Ausführungen ist an\ndieser Stelle zu verweisen. Dass die Beklagte sich auch nach der Rückkehr ihres\nSohnes nicht um den Verbleib von A._____ gekümmert hat, ist als grobfahrlässige Pflichtverletzung zu werten. Diese ist allerdings für den eingetretenen Schaden\nwie vorstehend ausgeführt nicht kausal. Der Vater von G._____ rannte zu diesem\nZeitpunkt ja bereits an die Glatt und suchte A._____, leider erfolglos. Danach holte er ein Fahrrad und fuhr mit diesem der Glatt entlang, ebenfalls ohne A._____\nzu finden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass wenn die Beklagte auch bereits in diesem Zeitpunkt auf die Suche von A._____ gegangen wäre, sie mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit A._____ nicht schneller gefunden hätte. In der\nRealität hat erst das beherzte Eingreifen von K._____, welche zusammen mit der\nBeklagten mit dem Auto der Glatt entlang fuhr, zum Auffinden und Retten von\nA._____ geführt. Die Tatsache, dass die Beklagte sich auch nach circa zehn Minuten, in welchen sie die Kinder weder sehen noch hören konnte, sich nicht um\nderen Verbleib gekümmert hat, ist als mittelschwere Fahrlässigkeit zu werten,\nwährend ihre Unterlassung nach fünf Minuten als leichte Fahrlässigkeit zu taxieren ist (Zum Begriff: ROLAND BREHM, a.a.O., N 198 zu Art. 41 OR mit zahlreichen\nHinweisen, namentlich BGE 100 II 332/338 = Pra. 1975 196 Nr. 67). In der Lehre\nwird einheitlich postuliert, dass bei Gefälligkeiten eine Haftungsprivilegierung\nPlatz greifen solle (u.a. BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 184, Nr. 385; ROLF\nWEBER, BK-OR, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N 146\nzu Art. 99, mit zahlreichen weiteren Verweisen). Zur Begründung wird ausgeführt,\n- 43 -\n\ndass in Analogie zu Art. 99 Abs. 2 OR, gemäss welchem das Mass der Haftung\nmilder zu beurteilen ist, wenn das Geschäft für den Schuldner keinen Vorteil bezweckt, und Art. 248 Abs. 1 OR, gemäss welchem der Schenker nur bei Vorsatz\noder grober Fahrlässigkeit haftet, die Uneigennützigkeit des Leistenden das Mass\nseiner Haftung beeinflussen solle. Dieses Element sei ein wesentliches Charakteristikum der Gefälligkeit und deshalb bei der Haftung des Gefälligen entsprechend\nzu berücksichtigen. Dem Gefälligkeitsempfänger sei als Begünstigtem zuzumuten, das Schadensrisiko für leichte Fahrlässigkeit bei einer Gefälligkeitshandlung\nzu übernehmen. Diese Haftungsprivilegierung erstrecke sich bei einer Schädigung im Rahmen einer Gefälligkeit auch auf eine allfällige Deliktshaftung (BETTINA\nHÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 209, Nr. 436 ff.).\n\n"}