{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nUnbestritten ist, dass die (oder der) Beaufsichtigende von kleinen, in einem nicht\ngesicherten Bereich mit Gefahrenquellen spielenden Kindern, deren Standort in\nregelmässigen Abständen kontrollieren muss, damit sie immer weiss, wo sich die\nKinder aufhalten und gegebenenfalls auf das Verhalten der Kinder einwirken\nkann. Als allgemeiner Sorgfaltsmassstab unter den konkreten Umständen ist dabei nach Ansicht des Gerichts zu postulieren, dass für den Fall, dass man ein 3 ¾\nJahre altes Kind weder sehen noch hören kann, nach maximal fünf Minuten zu\nreagieren ist. In casu steht fest, dass die Beklagte die Kinder beim Verlassen des\nWaschhäuschens noch hören konnte. In der Folge hat sich die Beklagte aber\nwährend 15 Minuten dem Haushalt gewidmet, ohne von den Kindern irgend etwas\nzu sehen oder zu hören und ohne zu wissen, wo sich die Kinder genau aufhalten.\nNicht einmal als ihr Sohn mit nassen Hosen ohne A._____ nach Hause gekommen ist, hat die Beklagte reagiert und sich nach A._____ umgesehen, sondern\nsich vorab um ihren verstörten Sohn gekümmert und danach noch ein Telefongespräch angenommen und sich mit der Gesprächspartnerin über den Kauf von\nHundewelpen unterhalten. Dieses Telefonat beendete sie erst auf Intervention der\nalarmierten Nachbarin G'''._____. Dieses Verhalten der Beklagten ist – auch im\nRahmen einer Gefälligkeit – gegenüber einem 3 ¾ Jahre alten Kind unter den\nkonkreten Umständen als sorgfaltswidrig zu werten.\n\n4.12. Weiter zu prüfen ist nun aber, ob die Sorgfaltspflichtverletzung auch natürlich und adäquat kausal für den Schadenseintritt ist. Natürliche Kausalität ist dabei\ngegeben, wenn das in Frage stehende Verhalten unabdingbare Voraussetzung\nfür den eingetretenen Schaden ist. Adäquat ist der Kausalzusammenhang, wenn\ndas in Frage stehende Verhalten zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\nund der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheint, das eingetretene Ergebnis zu bewirken. Der Eintritt dieses Ergebnisses muss durch die adäquate Ursache zumindest wesentlich begünstigt werden. Überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (ANTON K. SCHNYDER in BSK OR-I, 4. Auflage, Basel 2007, N 15 ff. zu\nArt. 41 OR mit weiteren Hinweisen.). Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist\nder materielle Beweis des Kausalzusammenhangs direkt nicht möglich. Es gibt ja\nkeine Handlung, welche direkt einen Schaden verursachte. Der Richter muss bei\neiner Unterlassung viel mehr einen hypothetischen Kausalverlauf annehmen, also\n- 40 -\n\ndie Folgen der effektiv nicht vorgenommenen Handlung beurteilen. Was wäre geschehen, wenn die unterlassene Handlung tatsächlich erfolgt wäre. Dabei muss\ndie richterliche Überzeugung auf die Lebenserfahrung abstellen und er muss die\nAnnahme treffen, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (ROLAND BREHM, BK-OR, Die Entstehung durch\nunerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, Bern 2006, N 119 zu Art. 41, mit Hinweisen\nauf BGE 115 II 440/447f., 121 III 358/363 und 124 III 155/165). In casu ist sowohl\nder natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Der\nUmstand, dass die Beklagte während einer längeren Zeit nicht wusste, wo sich\ndie Kinder aufhielten und so nicht in der Lage war, eine bestehende Gefahr für die\nKinder zu elimineren oder auf diese hinzuweisen oder aber nach dem Sturz von\nA._____ in den Fluss diese sofort oder sehr rasch zu retten, ist eine Unterlassung, die eine unabdingbare Voraussetzung für den eingetretenen Schaden darstellt. Hätte die Beklagte ihre Aufsichtspflicht aber aktiv wahrgenommen, wäre sie\ndie Kinder nach ihrem Aufenthalt in der Waschküche und allenfalls kurz im Haus\nnach spätestens fünf Minuten, während denen sie die Kinder weder sehen noch\nhören konnte, suchen gegangen, so spricht angesichts der örtlichen Gegebenheiten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie die am Fluss spielenden Kinder gesehen und/oder gehört hätte und entsprechend rechtzeitig hätte\neingreifen können. Hinter den Häusern hat es ein steiles, bewaldetes Bord. Die\nKinder sind zudem noch vorne, Richtung Schopf und M._____-strasse davon gezogen, weshalb klar scheint, dass die Beklagte in dieser Richtung nach dem Aufenthaltsort der Kinder schauen gegangen wäre. Von dort aus wäre es möglich\ngewesen, dass sie die am Flussbord spielenden Kinder bereits gesehen oder gehört hätte und entsprechend hätte eingreifen können. Selbst wenn sie sie aber\nweder gesehen noch gehört hätte, erscheint klar, dass man nach Kindern, die\nman sucht, aber nicht sieht, mit lauter Stimme ruft. Hätte die Beklagte auf der\nM._____-strasse stehend nach den drei Kindern in Richtung der wahrscheinlichen\nSpielorte J._____ und Wiese/Fluss gerufen, so hätten die am Flussbord spielenden Kinder dies gehört und hätten auf sich aufmerksam gemacht. Zudem führte\nG._____ aus, dass A._____ um Hilfe geschrien habe, als sie in den Fluss gefallen\nwar (act. 16/17, S. 6). Auch in diesem Zeitpunkt hätte das Unglück noch verhin-\n- 41 -\n\n"}