{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nDen zitierten Aussagen des Zeugen S._____ lässt sich entnehmen, dass ca. um\nzehn Uhr A._____ und F._____ beim J._____ gespielt haben. Der Zeuge hat keinerlei Beziehungen zu den Parteien und keine persönlichen Interessen in diesem\nVerfahren, weshalb von einer hohen Glaubwürdigkeit auszugehen ist. Die Aussage selber ist klar und präzis, weshalb der Beweissatz als bewiesen zu betrachten\nist.\n- 37 -\n\n4.11. Vorliegend betrifft die Gefälligkeit das Beaufsichtigen eines 3 ¾ Jahre alten\nKindes in dessen natürlicher Umgebung, welche als bekannte Gefahrenquelle in\nkurzer Distanz eine Quartierstrasse (Sackgasse) und etwas weiter entfernt einen\nFluss aufweist. Bezüglich der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten kann gesagt werden, dass ein Kind in diesem Alter eigentlich durchgehend der Überwachung bedürfte, wollte man jegliche Schädigung vermeiden. Ein Kind im Alter von\n3 ¾ Jahren kann Gefahren noch nicht richtig erkennen, vergisst sich beim Spielen\netc. Die faktische Realität ist jedoch eine andere. Kinder werden bereits in diesem\nAlter nicht mehr ständig überwacht, gerade wenn sie sich in der ihnen vertrauten\nUmgebung aufhalten. Nur dies ermöglicht es einerseits der betreuenden Person\nauch weitere Aufgaben im Haushalt zu erfüllen und anderseits dem Kind eigene\nErfahrungen zu sammeln. Bekannte Gefahrenquellen sind dabei sicherlich so weit\nzu eliminieren, wie dies möglich ist. Oftmals lassen sie sich aber nicht gänzlich\nbeseitigen, was namentlich für in der Nähe gelegene Strassen oder Flüsse gilt.\nLässt man Kinder in diesem Alter - auch nur für eine ganz kurze Zeit - ohne Aufsicht in der Nähe von solchen Gefahrenquellen spielen, bleibt letztlich immer das\nRisiko, dass die Kinder erheblich verletzt oder gar getötet werden. Das Spielen\nlassen von Kindern in diesem Alter in der Nähe von nicht eliminierbaren Gefahrenquellen wie einer Strasse oder einem Fluss scheint jedoch nur dann im Rahmen des Erlaubten, wenn es sich um die gewohnte und den Kindern bekannte\nUmgebung handelt. Dies trifft vorliegend zu.\n\n4.11.1. In casu wird der Beklagten auch von Klägerseite nicht vorgeworfen, die\nKinder nicht ständig überwacht zu haben. Wie das Beweisverfahren ergeben hat,\nentsprach es offenbar den Gepflogenheiten an der M._____-strasse, die Kinder\nauch in diesem Alter teilweise unbeaufsichtigt draussen spielen zu lassen. Dies ist\nin Nachachtung der vorstehenden Ausführungen nicht zu tadeln, auch wenn sich\nso Gefahren für die Kinder ergeben. Der Beklagten wird hingegen vorgeworfen,\ndie Klägerin zu grobmaschig überwacht zu haben, insbesondere dann, als sie\ndiese beim Verlassen der Waschküche weder habe sehen noch hören können\nund es dennoch unterlassen habe, sie sofort suchen zu gehen. Stattdessen sei\nsie ins Haus zurückgegangen und habe dort ein Telefonat entgegengenommen.\n- 38 -\n\nDazu ist festzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – unabhängig von der Dauer\nder Nichtbeaufsichtigung ein Ereignis wie das Vorgefallene eintreten kann. Die\nKinder können auch in einer Minute zum Fluss gelangen und unter Umständen in\nden Fluss fallen und ertrinken oder aber auf der Strasse in ein Fahrzeug rennen\nund sich dabei erheblich verletzen oder gar sterben. Die ständige Beaufsichtigung\nund damit ein absoluter Schutz durfte von der Beklagten aber nicht verlangt werden. Dies macht auch die Rechtsvertreterin der Klägerin nicht geltend. Sie wirft\nder Beklagten aber konkret vor, beim Verlassen des Waschhäuschens die Kinder\nweder gesehen noch gehört zu haben und es dann unterlassen zu haben, diese\nsuchen zu gehen. Dazu ist zu bemerken, dass das Beweisverfahren ergeben hat,\ndass die Beklagte die Kinder beim Verlassen des Waschhäuschens zwar nicht\nmehr gesehen, diese aber noch gehört hat. Ein Suchen gehen der Kinder war zu\ndiesem Zeitpunkt deshalb nicht gefordert. Selbst wenn die Beklagte die Kinder\nnicht mehr gehört hätte, ist fraglich, ob man von ihr nach einem allgemeinen Sorgfaltsmassstab hätte verlangen können, diese umgehend suchen zu gehen. Die\nvon der Rechtsvertreterin der Klägerin angeführte Regel, dass „jede Mutter“ wisse, dass etwas nicht in Ordnung sei, wenn man von einem Kind nichts mehr höre,\nist allein nicht zielführend. Auszugehen ist von der Tatsache, dass ein Kleinkind\nvon unter zwei Jahren ausserhalb des Hauses noch der ständigen Überwachung\nbedarf. Für ein Kind in diesem Alter bestehen in einem nicht gesicherten Bereich\nüberall Gefahren. Wenn die (oder der) Beaufsichtigende ein Kind in diesem Alter\neinmal allein lassen muss, um eine persönliche Besorgung oder etwas im Haushalt zu erledigen, so ist das Kind immer in einen geschützten Bereich zu verbringen. Ein 6-jähriges Kind hingegen wird in aller Regel schon allein von zu Hause in\nden Kindergarten gehen können, auch wenn dieser Weg 15 bis 20 Minuten dauert. Einem Kind in diesem Alter ist in einem ihm bekannten Bereich (Umgebung\ndes Wohnortes, Weg zum Kindergarten) deshalb durchaus ein Freiraum von 15\nbis 20 Minuten zu gewähren, in welchem es nicht beaufsichtigt ist, auch wenn\ndadurch nicht sämtliche Gefahren verhindert werden können. Die entscheidende\nFrage ist im vorliegenden Fall demnach, welcher Zeitraum des unbeaufsichtigten\nSpielens bei einem 3 ¾ Jahre alten Kind nach einem auf die konkreten Umstände\nangepassten, allgemeinen Sorgfaltsmassstab noch als zulässig zu betrachten ist.\n- 39 -\n\n"}