{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nDie Mutter der Klägerin, B._____, sagte als Zeugin anlässlich der Einvernahme\nam hiesigen Gericht vom 26. März 2009 auf Vorhalt des Beweissatzes 2.4 folgendes aus: „Es war wahrscheinlich, dass ich A._____ schon am suchen war und sie\nsich auf dieser Wiese befand. Frau K._____ hat mich da vielleicht rufen hören.\nAber dass A._____ alleine bei der Glatt war und sie mich dreimal habe rufen\nmüssen, es tut mir leid, aber das kam bei mir nicht vor. Es kam sicher einmal vor,\ndass A._____ bei ihr im Garten stand, nachdem sie ausgebüchst war. Das kann\nsein. Auch diese Behauptung basiert auf der Aussage von K._____. Sie hat dazu\nausgesagt: (Der Referent zitiert act. 16/7, S. 7 Frage/Antwort 1-3). Was sagen Sie\ndazu? Sie war nicht an der Glatt unten. Es hat eine Wiese, welche 80m bis 100 m\nbreit und 200m lang ist. Auf der Wiese hat es im ersten Drittel einen Baum, bei\nwelchem sie spielen durften. Wenn sie dort auf der Wiese war, ist dies noch kein\nAlarmzeichen. Ich weiss jedenfalls nichts davon, dass sie beim Fluss war. ( Ergänzungsfrage RAin X._____:) Es wurde ausgeführt, dass A._____ manchmal\n\"ausgebüchst sei\". Was heisst das? Haben Sie sie dann jeweils gesucht? Ja, es\nist vorgekommen, dass A._____ über den Gartenzaun geklettert ist. Aber das waren Ausnahmefälle. Dies merkt man aber schnell, spätestens in fünf Minuten. Ich\nhabe dann nach ihr gerufen oder bin sie suchen gegangen. Es kann sein, dass\nFrau K._____ dies sah und mir sagte, A._____ sei dort. Konkret kann ich mich\naber nicht an einen solchen Vorfall erinnern. Zudem möchte ich festhalten, dass\nes völlig normal ist, dass Kinder in diesem Alter ausbüchsen. Wie oft war nur\nschon G._____ oder F._____ im Sommer nur mit den Windeln bekleidet bei uns.\n\nAuch hier widersprechen sich die beiden Zeugenaussagen nicht diametral. Während in den Parteibehauptungen die Aussage der Zeugin K._____ integral bestritten wurden, räumte die als Zeugin einvernommene gesetzliche Vertreterin der\nKlägerin nunmehr ein, dass A._____ zuweilen „ausgebüchst“ sei und sie dann\nvon ihr habe gesucht werden müssen. Sie habe dies aber jeweils schnell, spätestens innert fünf Minuten gemerkt. Es könne schon sein, dass Frau K._____ ihr\nwegen A._____ gerufen habe, sie sei dann aber jeweils schon am Suchen gewesen. Mit diesen Einschränkungen kann die zum Beweis verstellte Behauptung als\n- 35 -\n\nbewiesen angesehen werden. Dass die Mutter der Klägerin im Zeitpunkt, als die\nZeugin K._____ dieser wegen A._____ rief, nicht auch bereits auf der Suche nach\ndem Kind war, wurde nämlich nicht behauptet, weshalb auch nicht davon auszugehen ist.\n\n4.9. Zum Beweissatz, dass K._____ A._____ zudem zweimal am Fluss gesehen habe.\n\nAls Beweismittel nannte die beweisbelastete Beklagte die Zeugeneinvernahme\nvon K._____ bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 3. März\n2004, S. 11 ff. sowie die erneute Einvernahme der Zeugin K._____ (act. 30, S. 4).\nWie vorstehend ausgeführt wurde auf Letzteres verzichtet. Die Klägerin liess keine Gegenbeweismittel nennen.\n\nDie Zeugin K._____ führte bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich\nvom 3. März 2004 dazu folgendes aus: „Als Ihr Mann und Sie zueinander sagten,\nes passiere wohl einmal etwas, auf was für Kinder bezog sich dies? Auf A._____\nund N._____. Was dachten Sie denn, was diesen zustossen könnte? Es war\nschon wegen des Flusses. Ich hatte A._____ schon mehr als einmal auf der Wiese drüben gesehen. Irgendwie hat der Fluss sie einfach angezogen.“ (act. 16/, S.\n12).\n\nDer Rechtsvertreter der Beklagten schloss aus diesen Aussagen in der Klageantwort, dass K._____ die Klägerin zweimal am Fluss gesehen habe (act. 10, S. 13).\nDies lässt sich mit der zitierten Zeugenaussage aber nicht beweisen. Diese\nscheint sich vielmehr auf die bereits vorher geschilderten Vorkommnisse, gemäss\nwelchen sich A._____ auf der Wiese befand und in Richtung Fluss lief, zu beziehen. Dass sich A._____ tatsächlich zweimal bereits am Fluss befunden haben\nsoll, wird nirgends erwähnt. Damit ist dieser Beweis als nicht erbracht zu betrachten.\n- 36 -\n\n4.10. Zum Beweissatz, dass A._____ und F._____ am tt.mm 2001 ca. um 10.00\nUhr alleine beim J._____, zwischen dem Backsteingebäude und dem Holzschopf,\ngespielt haben.\n\nAls Beweismittel nannte die beweisbelastete Beklagte die Zeugeneinvernahme\nvon S._____ bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 18. März\n2004, S. 2 f. sowie dessen erneute Einvernahme als Zeugen (act. 30, S. 4 und 5).\nWie vorstehend ausgeführt wurde auf Letzteres verzichtet. Die Klägerin liess keine Gegenbeweismittel nennen.\n\nDer Zeuge S._____ führte bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich\nvom 18. März 2004 dazu folgendes aus: „Es geht hier um den Sturz des Kindes\nA._____ in die Glatt vom tt.mm.2001. Waren Sie am Unfalltag in E._____,\nM._____-strasse, anwesend? Ja, damals war ich bei diesem Magazin. An diesem\nTag waren der Kleine von Frau D._____ und das kleine Mädchen, das dann in die\nGlatt gestürzt ist, bei uns am spielen. (...) Man sieht auf Bild Nr. 60 wo sie am\nspielen waren, nämlich links neben dem Holzschopf etwas zwischen dem Backsteingebäude und dem Holzschopf. Was nachher passiert ist, weiss ich auch\nnicht. (Auf Frage:) Es war nach dem ‚Znüni’, vielleicht etwa um 10.00 Uhr, als ich\ndie Kinder dort spielen sah. (...) Haben Sie dann diese beiden Kinder noch zusammen mit einem weiteren Buben gesehen? Nein, nur den Kleinen von\nD._____s und das Mädchen. (Auf Frage:) Wie der Unfall genau passierte habe\nich nicht mitbekommen. Ich weiss auch nicht, wo diese Kinder hingegangen waren, ich habe sie dann einfach nicht mehr gesehen.“ (act. 11/3, S. 2-3).\n\n"}