{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\ndie Kinder weder hört noch sieht. A._____ war zudem nicht in einem fremden\nQuartier, sondern bei sich. Ich verlange nicht, dass Frau D._____ besser auf\nA._____ aufpasst als wir und ihr ständig hinterherläuft, aber es geht nicht, dass\nsie überhaupt nicht aufpasst. Es kann vielleicht auch einmal eine Zeitspanne von\nzehn Minuten sein (Beim Durchlesen korrigiert die Zeugin die Zahl auf fünf Minuten), wo man das Kind nicht sieht und hört. Aber nicht zwanzig Minuten. Wenn\nman das aber weiss, dann nimmt man das Kind zu sich in den Garten oder ins\nHaus. In welchen Intervallen haben Sie eine Sicht- oder Hörkontrolle gemacht?\nMan hat wie ein innere Uhr, wann haben Sie jeweils nach den Kindern geschaut?\nEs geht vor allem um die Frühlings- und Sommermonate, wo die Kinder draussen\nspielten. Wir sind eine Familie, die in diesen Monaten praktisch \"draussen lebt\".\nWir sind oft im Garten. Wir sind ständig im Garten, grillieren, ich mache die Wäsche, Gartenarbeit etc. Die Kinder waren oft bei uns, weil sie sich bei uns frei bewegen konnten und sehr wohl fühlten. Mit Kindern meine ich unsere zwei Kinder,\nF._____, T._____ und G._____. Noch einmal: In welchen Intervallen haben Sie\neine Sicht- oder Hörkontrolle gemacht? Die Frage ist schwierig. Vielleicht einmal\nfünf bis 10 Minuten wenn man auf die Toilette geht oder so. Wobei das geht nicht\n10 Minuten. Ich würde sagen wenige Minuten. Dann geht man wieder nach\ndraussen und hat alles unter Kontrolle. Man hat die Kinder permanent gehört. Sie\nhaben so einen Lärm gemacht mit Velofahren, Lachen, Streiten etc. Es war ständig eine Geräuschkulisse.“ (Prot. S. 23 ff.).\n\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Zeugin B._____ zufolge ihrer Nähe zur Klägerin und ihrer offen deklarierten Abneigung gegen die Beklagte\nwegen des in Frage stehenden Vorfalles mit einer gewissen Zurückhaltung, mithin\neher schon wie Parteibehauptungen, zu würdigen sind. Mit dieser Vorbemerkung\nzur generellen Glaubwürdigkeit ist aber zu sagen, dass die Zeugin am 26. März\n2009 sehr offen und detailliert Aussagen zugunsten beider Parteien gemacht hat,\nweshalb ihre Aussagen doch als grundsätzlich glaubhaft angesehen werden dürfen. Sodann kann festgestellt werden, dass die Zeugin Jaramaz die zum Beweis\nverstellte Behauptung der Zeugin K._____ an der Einvernahme vom 26. März\n2009 grundsätzlich bestätigt hat. Sie ergänzte aber, dass sie ihr Kind während\n- 33 -\n\ndieser Zeit akustisch beaufsichtigt habe, dass es aber auch einmal vorgekommen\nsei, dass A._____ „ausbüchste“. Dies sei aber eine absolute Ausnahme gewesen.\nZudem habe sie immer nach A._____ gesucht, wenn sie diese fünf (bei der ersten\nEinvernahme sagte die Zeugin ‚zehn’) Minuten nicht gehört habe. Mit dieser Einschränkung ist die zum Beweis verstellte Behauptung als bewiesen zu betrachten,\nda die Aussage der Zeugin K._____ ja bezüglich der Häufigkeit nicht allgemein\ngültigen Charakter beansprucht, sondern nur diejenigen Fälle betreffen soll, welche K._____ persönlich miterlebt hat. Auf den Einbezug der Aussagen von\nO._____, P._____, Q._____ und R._____, welche alle nur wesentliche Aussagen\nfür die beschränkten Zeiten machen konnten, in welchen sie die Kinderbetreuung\nübernommen hatten, sowie auf die nur ganz punktuelle Aussage von S._____,\nkann bei dieser Sachlage verzichtet werden.\n\n4.8. Zum Beweissatz, dass zwischen dem 1. November 1999 und dem tt.mm\n2001 K._____ dreimal B._____ habe rufen müssen, weil A._____ auf der Wiese\nzwischen der M._____-strasse und der Glatt war und in Richtung Glatt gerannt ist.\n\nAls Beweismittel nannte die beweisbelastete Beklagte die Zeugeneinvernahme\nvon K._____ bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 3. März\n2004, S. 7 ff. sowie die erneute Einvernahme der Zeugin K._____ (act. 30, S. 3).\nWie vorstehend ausgeführt wurde auf Letzteres verzichtet. Die Klägerin liess als\nGegenbeweismittel die Zeugeneinvernahme von B._____ nennen (act. 29, S. 11).\n\nDie Zeugin K._____ führte bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich\nvom 3. März 2004 dazu folgendes aus: „Haben Sie A._____ vor dem Unfall jemals auf der Strasse oder dem J._____ sich aufhalten sehen, ohne dass ein älteres Kind oder eine erwachsene Person anwesend war? Ja. Kam dies nur einmal\noder mehrmals vor? Mehrmals. Können Sie sagen, ob das der Normalzustand\nwar oder ob es sich um Ausnahmefälle handelte? Es war immer dann, wenn\nA._____ ‚ab’ ist. Sie ist ab und zu abgehauen. Wir waren seit 1999 Nachbarn. In\ndieser Zeit bis zum Unfall habe ich 3 Mal Frau B._____ gerufen, weil A._____ auf\nder Wiese zwischen der M._____-strasse und der Glatt war und Richtung Glatt\nrannte. (act. 16/7, S. 7).\n- 34 -\n\n"}