{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nD._____ (bezüglich Letzteren bis zu deren Wegzug). Die Klägerin liess durch ihre\nRechtsvertreterin in der Stellungnahme zum Beweisergebnis ausführen, dass die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin K._____ äusserst zweifelhaft sei, da sie sich weigere,\nihre im Jahre 2004 im Rahmen des Strafverfahrens gemachten Aussagen vor\ndem Zivilrichter und unter Hinweis auf § 164 ZPO zu wiederholen. Es müssten\nRessentiments gegen die Familie A._____B._____C._____ vorhanden sein, welche eine objektive Wahrnehmung seit jeher verunmöglichen. Ihre Aussagen\nmüssten vor diesem Hintergrund als wertlos und nicht verwertbar angesehen\nwerden (act. 49, S. 14). Das Gericht teilt diese Ansicht nicht. Die Zeugin hat ausgeführt und belegt, dass sie im Anschluss an die Zeugeneinvernahme bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 3. März 2004 und nachdem die Eltern der Klägerin ihre dort gemachten Aussagen zur Kenntnis genommen haben,\nverunglimpft und aufgefordert wurde, eine neue Wohnsituation zu suchen (act. 38\nund 39/1). Dass das Verhältnis bereits vorher massiv gestört war, ist nicht belegt.\nDie Ausführungen in act. 39/1 vermögen zwar gewisse Unstimmigkeiten zwischen\nden beiden Familien nahe zu legen, markieren aber dennoch deutlich den Bruch,\nden diese Beziehung nach der Einvernahme vom 3. März 2004 erhalten hat\n(„...wenn nicht auch diese Angelegenheit etwas positives hätte, nämlich das wir\nnun gemerkt haben, was unsere Nachbarn sind.“). Zudem fällt ins Gewicht, dass\nes ja die Zeugin K._____ war, die am Unfalltag beherzt die Beklagte ins Auto\nnahm und sofort der Glatt nach fuhr, wo dann die Klägerin aufgefunden und aus\ndem Wasser gezogen werden konnte. Was die Rechtsvertreterin der Klägerin sodann aus dem Hinweis auf § 164 ZPO ableiten will, ist nicht nachzuvollziehen, erfolgte die Zeugenaussage im Strafverfahren doch ebenfalls unter der Strafandrohung von § 307 StGB. Insgesamt manifestiert sich nur, aber immerhin, ein Bild\nvon einer nicht sonderlich engen, leicht getrübten nachbarschaftlichen Beziehung\nvor dem 3. März 2004, was bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin K._____\nzu berücksichtigen ist.\n\nAnlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton\nZürich vom 3. März 2004 sagte K._____ folgendes aus: „Sahen Sie A._____ vor\ndem Unfall jemals im Freien spielen? Ja, oft. Sie war oft draussen. Können Sie\n- 31 -\n\nmir sagen, wo sie da jeweils spielte? Überall. Sie war viel an der M._____-strasse\nvorne. (...) Alle Parteien hatten ja die Gärten eingezäunt. Die Kinder haben trotzdem ausserhalb der Umzäunung gespielt. Vor allem, wenn die Kinder von\nD._____'s mit denjenigen von B._____C._____ gespielt haben, haben sie oft\nbeim J._____ gespielt und auf der M._____-strasse. Auch kam es vor, dass\nA._____ im Wald spielte. Jedes Grundstück grenzt auf der Rückseite des Hauses\nan den Wald. Wenn A._____ an diesen Orten am Spielen war, war sie da stets\nvon einer erwachsenen Person oder von einem älteren Kind begleitet bzw. beaufsichtigt? Nein. Von einer erwachsenen Person ganz selten und von der älteren\nSchwester wurde lediglich in ca. der Hälfte der Fälle begleitet, in welchen ich\nA._____ draussen spielen sah.“ (act. 16/7, S. 5).\n\nDie Mutter der Klägerin, B._____, sagte als Zeugin anlässlich der Einvernahme\nam hiesigen Gericht vom 26. März 2009 auf Vorhalt des Beweissatzes 2.3 folgendes aus: „Erstens kann sie dies gar nicht sagen, da Sie zu diesem Zeitpunkt 100\n% arbeitstätig war. Zweitens ist bei uns alles total weitsichtig. Man kann einfach\naus dem Fenster schauen und es gibt nichts, was einem die Sicht verhindert, keine Häuser und nichts. Hat A._____ denn auf der Strasse und beim J._____ gespielt und ist sie dabei nur ganz selten von einer erwachsenen Person und lediglich in circa der Hälfte der Fälle von ihrer älteren Schwester N._____ begleitet\nworden? Dies ist schon korrekt. Es war nicht immer eine Erwachsene Person dabei oder N._____. Sie war ja auch in der Schule. Aber A._____ war immer unter\nmeiner Aufsicht, ob dies jetzt durchs Fenster war oder im Garten. Ich habe Sie\nimmer gesehen oder gehört. Es kam auch vor, dass sie eigentlich hätte zuhause\nbleiben sollen und dennoch aus dem Garten wegging. Es sind alles Ausnahmefälle, welche Frau K._____ beschreibt. Dies war aber nicht der Normalfall. Deshalb\nhat mich die Aussage auch gestört. Auf Vorhalt Ihrer Aussage als Zeugin bei der\nBezirksanwaltschaft V vom 19. Februar 2004, act. 16/14, S. 5 Frage/Antwort 4-5):\nKönnen Sie mir ausführen, was Sie unter Sichtkontakt verstehen? Sie werden ja\nwohl nicht ständig direkten Sicht- oder Hörkontakt aufrecht erhalten haben? Nein,\ndas ist bei einem Kind in diesem Alter auch nicht nötig, aber es ist ein ungeschriebenes Gesetz, jede Mutter weiss, dass etwas nicht mehr gut ist, wenn man\n- 32 -\n\n"}