{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\ninteressant ist. Man hörte es jeweils scheppern. Hörten Sie die Kinder am Unglückstag? Nein. Ich kann das jetzt nicht...Ich hatte an einem Ohr das Telefon.“ ist\nebenfalls zu bemerken, dass sie einen grösseren Zeitrahmen betrifft und nicht\nkonkret den Zeitpunkt, als die Beklagte vom Waschhäuschen ins Haus trat, zumal\nsie in jenem Zeitpunkt ja das Ohr nicht am Telefon hatte. Die zitierten Aussagen\nstehen deshalb nach Ansicht des Gerichts mit der Aussage anlässlich der persönlichen Befragung vom 26. März 2009 nicht im Widerspruch. Zudem ist es nicht\nrichtig, wenn die Rechtsvertreterin der Klägerin ausführt, dass die Beklagte zum\nersten Mal gesagt habe, dass sie die Kinder beim Verlassen des Waschhäuschens noch gehört habe. Exakt die nämliche Aussage machte die Beklagte nämlich vor Obergericht: \"Und zu welchem Zeitpunkt verloren Sie die Kinder aus den\nAugen? Ich ging nach dem Verbot (Anm.: beim Biotop zu spielen) in die Waschküche. Da waren sie noch da. Als ich dann ins Haus hinein ging mit den Kleidern,\nda hörte ich sie nur noch (Prot. OG, S. 9). Es erscheint dem Gericht denn auch\ndurchaus plausibel, dass die Beklagte nach ihrem kurzen Aufenthalt in der\nWaschküche, bei welchem sie die Wäsche aus der Waschmaschine genommen\nund in den Tumbler gelegt und die Waschmaschine mit einer neuen Ladung Wäsche gefüllt hat, die Kinder zwar nicht mehr sehen, aber noch hören konnte. Im\nErgebnis ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die Kinder beim Verlassen des Waschhäuschens nicht mehr gesehen, allerdings noch aus der Richtung Schopf gehört hat, weiter aber auch, dass sie die Kinder im Anschluss daran\nwährend 15 Minuten weder gesehen noch gehört hat, bis zum Zeitpunkt nämlich,\nin welchem F._____ – nass bis zu den Hüften und ohne A._____ – ins Haus zurückgekehrt ist.\n\n4.6. Im Beweisauflagebeschluss vom 30. Mai 2008 wurde der Klägerin der\nHauptbeweis dafür auferlegt, dass die Klägerin im Zeitpunkt, in welchem die Beklagte aus dem Waschhäuschen trat, noch nicht in die Glatt gefallen war. Die\nRechtsvertreterin der Klägerin monierte diese Beweisauflage, weil damit eine\nnicht bestrittene Tatsache zum Beweis verstellt worden sei, nachdem die Beklagte ja gerade behaupte, die Kinder in jenem Zeitpunkt noch gesehen zu haben. Die\nRechtsvertreterin der Klägerin verkennt dabei aber, dass sie selber dies ja bestritt,\nund der Rechtsvertreter der Beklagten deshalb in der Duplik in einem Eventual-\n- 29 -\n\nstandpunkt ausführte, dass für den Fall, dass die Beklagte die Kinder nach dem\nVerlassen des Waschhäuschens nicht mehr gesehen hätte, davon auszugehen\nsei, dass die Klägerin in jenem Zeitpunkt bereits in die Glatt gefallen sei (act. 20,\nS. 14). Diese Behauptung war strittig und musste für den Eventualfall zum Beweis\nverstellt werden. Nachdem das Beweisverfahren nunmehr aber ergeben hat, dass\ndie Beklagte die Kinder beim Verlassen des Waschhäuschens zwar nicht mehr\ngesehen, aber noch gehört hat, ist auch als bewiesen anzusehen, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt noch nicht in die Glatt gefallen war.\n\n4.7. Zum Beweissatz, dass A._____ oft auf der M._____-strasse oder beim\nJ._____ gespielt hat und dabei nur ganz selten von einer erwachsenen Person\nund lediglich in circa der Hälfte der Fälle von ihrer älteren Schwester N._____ begleitet worden ist.\n\nAls Beweismittel nannte die beweisbelastete Beklagte die Zeugeneinvernahme\nvon K._____ bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 3. März\n2004, S. 5 sowie die erneute Einvernahme der Zeugin K._____ (act. 30, S. 2 und\n3). Wie vorstehend ausgeführt wurde auf Letzteres verzichtet. Als Gegenbeweismittel liess die Klägerin die Zeugeneinvernahme von O._____ durch die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 26. Februar 2004, Seiten 3 bis 7, die\nZeugeneinvernahme von P._____ durch die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton\nZürich vom 26. Februar 2004, Seiten 4 bis 7, die Zeugeneinvernahme von\nQ._____ durch die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 17. März\n2004, Seiten 3 bis 6, die Zeugeneinvernahme von R._____ durch die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 17. März 2004, Seiten 3 bis 7, die Zeugeneinvernahme von B._____ durch die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton\nZürich vom 19. Februar 2004, Seiten 3 bis 9, sowie die Zeugeneinvernahme von\nS._____ durch die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 18. März\n2004, Seiten 3 unten, sowie die erneute Einvernahme dieser Zeugen nennen (act.\n29, S. 9 und 10.). Auch hier wurde – wie vorstehend ausgeführt – mit Ausnahme\nder nächstbeteiligten Zeugin B._____ auf Letzteres verzichtet.\n\nDie Zeugin K._____ ist eine Nachbarin der Familien A._____B._____C._____ und\n- 30 -\n\n"}