{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nWährend einer Zeit von ca. 10 bis 15 Minuten? (Die Beklagte nickt.) Und dann\nkam F._____ zurück? Ja. Als F._____ alleine zurückgekommen ist, haben Sie\nsich keine Gedanken gemacht über den Verbleib von A._____? Doch habe ich\nmir schon, aber ich hatte ein \"pflotschnasses\" Kind, welches unter Schock war.\nIch habe es zuerst einmal abgelegt und ja, dann kam noch das blöde Telefon. Ich\ndachte zuerst noch, dass es die Nachbarin ist, weil sie ab und zu nicht reinkommt.\nAber es war eine Hundekäuferin, welche ich eigentlich ziemlich schnell abgewimmelt habe. Was heisst \"pflotschnasses\" Kind? Er war bis beinahe zur Hüfte\nnass. Haben Sie ihn gefragt, warum? Er hat keine Antwort gegeben. Er war im\nSchockzustand. Haben Sie dann nicht eins und eins zusammengezählt und gedacht, Wasser … Ich bin dann… Er ist ziemlich schnell erschreckt. Es ist sicherlich ein Alarmzeichen gewesen. Ich habe deshalb auch gedacht, dass ich das Telefon schnell abnehme und schaue, ob irgendetwas ist. Ich habe dann in diesem\nMoment die Nachbarin gesehen und wusste, dass irgendetwas ist.“ (Prot. S. 28.\nff.)\n\nAussagen einer Partei in der persönlichen Befragung, welche zu ihren Gunsten\nlauten, bilden keinen Beweis (§ 149 Abs. 3 ZPO). Eingedenk dieser Prämisse hat\ndie persönliche Befragung vom 26. März 2009 mit Blick auf die gesamten Verfahrensakten doch in einigen Punkten Klarheit geschaffen, welche bis dahin nicht\nrestlos klar waren. Sie decken sich auch weitestgehend mit den Aussagen der\nBeklagten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2001, der weitaus zeitnächsten Befragung, in welcher die Beklagte zudem noch nicht als Angeschuldigte sondern noch als Auskunftsperson einvernommen wurde. Das Aussageverhalten der Beklagten am 26. März 2009 war nach anfänglichem Zögern zudem gegen Ende sehr authentisch und hatte zeitweise den Charakter von echten\nZugeständnissen. Sie machte dabei Aussagen, welche nicht zu ihren Gunsten\nlauteten, und welche deshalb Beweiswert haben. Dies betrifft einerseits die Tatsache, dass die Beklagte die Kinder, nachdem sie diese vom Biotop weggeschickt\nhat und danach die Waschküche betreten hat, beim Verlassen der Waschküche\nnicht mehr gesehen hat, anderseits auch, dass sie sich in der Folge während 10\nbis 15 Minuten um den Haushalt gekümmert hat und dabei die Kinder weder ge-\n- 27 -\n\nsehen noch gehört hat und schliesslich, dass nach Ablauf dieser 10 bis 15 Minuten ihr Sohn F._____ mit bis zur Hüfte nassen Hosen und unter Schock stehend\nnach Hause gekommen ist, sich auf das Sofa gelegt hat und dann erst das Telefon klingelte, welches die Beklagte abnahm und alsdann mit der Gesprächspartnerin, welche sich für Hundewelpen interessierte, führte. Zur Zeitangabe der Beklagten ist festzuhalten, dass im Zivilverfahren der Grundsatz in dubio pro reo\nnicht gilt. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Beklagte die massgebliche\nZeitdauer eher zu ihren Gunsten verkürzt. Eingedenk dieser Tatsache und auch\nim Lichte ihrer ersten Aussage bei der Bezirksanwaltschaft V vom 10. September\n2002, gemäss welcher sie die Kinder während einer halben Stunde nicht gesehen\nhaben will (act. 16/3, S. 6), ist in casu als erstellt zu betrachten, dass F._____\nnach 15 Minuten ins Haus zurückgekehrt ist und sie die Kinder demnach während\n15 Minuten nicht gesehen hat. Was den vorliegenden Beweissatz betrifft, ist zudem klar, dass die Beklagte die Kinder beim Verlassen der Waschküche nicht\nmehr gesehen hat. Strittig bleibt aber, ob sie sie in diesem Zeitpunkt noch gehört\nhat (Prot. S. 34; act. 49, S. 12). Die Klägerin verneint dies mit dem Hinweis auf die\nAussagen der Beklagten bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am\n17. April 2001 und die Bezirksanwaltschaft am 10. September 2002 (act. 49, S. 12\nmit Hinweis auf act. 16/2, S. 19 [recte: S. 10] und 16/3, S. 10). Dazu ist zu bemerken, dass die zitierte Aussage bei der Polizei eine erste, ganz generelle Aussage\nzu dem tragischen Morgen war. Die Beklagte führte dort aus: „Ich ging dann mit\nbeiden Kindern zu mir. Der kleine G._____ stiess noch dazu. Die Kinder spielten\ndann draussen und zwar zwischen unserem Haus und demjenigen von den\nG'''._____s. Von da an kann ich nur noch sagen, was mir nachher erzählt wurde.\"(act. 16/2, S. 10). Kein Thema war die Waschküche, das Biotop oder gar, ob\ndie Beklagte, als sie das Waschhäuschen verliess, die Kinder noch gesehen oder\ngehört hat oder nicht. Aus dieser ersten pauschalen Schilderung der Beklagten\nkann bezüglich dieser konkreten Frage nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden.\nWas die zitierte Aussage bei der Bezirksanwaltschaft V betrifft, welche lautet: (Ergänzungsfrage RA’in X._____) „Sie sagten, dass die Kinder häufig um den\nSchopf herumspielten. Hörte man da, wenn die Kinder im Schopf spielten, wenn\ndas Fenster geöffnet war? Ja, es hat dort viel Werkzeug, welches für die Kinder\n- 28 -\n\n"}