{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nIm Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Februar 2003 wurde auf S. 9 auf die\nAussagen an der Hauptverhandlung Bezug genommen und festgehalten: \"Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Angeklagte auf entsprechende Frage aus,\nsie habe die Kinder nicht gesehen, als sie aus der Waschküche gekommen sei.\"\n\nAn der Hauptverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich vom 6. Juli\n2004 erklärte die Beklagte auf Befragen: (Frage:) \"Und zu welchem Zeitpunkt verloren Sie die Kinder aus den Augen? Ich ging nach dem Verbot (Anm.: beim Biotop zu spielen) in die Waschküche. Da waren sie noch da. Als ich dann ins Haus\nhinein ging mit den Kleidern, da hörte ich sie nur noch. Wann waren sie noch da?\nAls ich die Wäsche aus der Maschine genommen hatte und ins Haus tragen wollte. Wo haben Sie sie da gesehen? Sie waren zwischen unserem Haus und demjenigen der G'''._____s. Sie sprachen einmal davon, sie seien im Schopf gewesen? Ja, das ist eben dort. Also nicht im Schopf, sondern auf dem Weg dahin. Sie\nsagten einmal, Sie hätten vermutet, sie seien im Schopf in dem Zeitpunkt? Ja, als\nich dann im Haus drin war. Im Zeitpunkt, als Sie von der Waschküche ins Haus\ngingen, mussten Sie ein Stück durchs Freie gehen. Sahen Sie sie da noch? Ja,\nda zottelten sie gerade vorbei. In welchem Zeitpunkt haben Sie sie dann nur noch\nakustisch wahrgenommen? Noch während dem Hineingehen und dann... das\nkann ich nicht mehr sagen. Kam dann relativ bald der Telefonanruf? Ja. Wie lan-\n- 23 -\n\nge dauerte dieser? Es muss ca. 5 Minuten gewesen sein. Dann hätte alles innert\n5 Minuten passiert sein müssen, also dass die Kinder an die Glatt gingen, dass\nA._____ hineinfiel und dann abtrieb? Das geht zeitlich nicht auf. Ich würde sagen\n5-10 Minuten. Länger ging das Telefongespräch nicht, denn es war eine Anfrage\nwegen Hundewelpen und ich hatte keine Hunde. F._____ kam dann zurück und\nsagte, es sei ihm schlecht? Ja. Ich legte ihn auf die Polstergruppe und sagte ihm,\ner solle sich hinlegen. Da rief bereits Frau G'._____. Ich rannte dann zu ihr hinaus\nund gerade weiter. Sie stiegen dann ins Auto von Frau K._____. Kam diese zufällig daher? Sie kam von der Arbeit heim für die Mittagspause. Sie kam angefahren\nund ich bat sie darum, mit mir die Glatt hinunter zu fahren.\" (beigezogene Akten\nSB030381, act. 81, S. 9 ff.).\n\nIm Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2004 wurde auf S. 7\nauf die Aussagen an der Hauptverhandlung Bezug genommen und festgehalten:\n\"Die Angeklagte schilderte, sie sei für kurze Zeit in der Waschküche gewesen\n(Urk. 2 S. 12). Sie habe eine Ladung Wäsche aus der Maschine genommen und\ndie nächste gefüllt (Urk. 16 S. 8). Ihre heutigen Ausführungen, wonach sie die\nKinder, als sie aus der Waschküche gekommen sei, nochmals gesehen habe\n(Prot. II S. 9), müssen als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Zum einen\nbrachte sie diese Darstellung heute zum ersten Mal vor; zum andern wirkt sie insgesamt wenig überzeugend (Vgl. a.a.O. betr. akustisches Wahrnehmen). Insbesondere aber hatte die Angeklagte bei der Vorinstanz noch zwei Mal klar bestätigt, die Kinder in diesem Zeitpunkt nicht mehr gesehen zu haben (Prot. I S. 15\nund 17).\"\n\nAnlässlich der persönlichen Befragung der Beklagten vom 26. März 2009 führte\ndiese auf Befragung des Referenten aus: (Frage:) „Haben Sie an diesem tt.mm\n2001, als sie aus der Waschküche zurück ins Haus gingen, die Kinder nochmals\ngesehen? Ich würde sagen ja, aber ich kann dies nicht mehr mit Sicherheit sagen.\nEs ist acht Jahre her. Ich stand bei jedem Gerichtsprozess unter Medikamenten.\nIch kann dies für mich selber nicht mehr rekonstruieren. (...) Diese ersten Aussagen von Ihnen lassen den Schluss zu, dass Sie die Kinder effektiv während einer\n- 24 -\n\n"}