{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\n4.4. In casu wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, welches u.a. einige wichtige und strittige Eckpunkte bezüglich der Aufsicht von A._____ im allgemeinen\nund im speziellen durch die Beklagte an jenem tt.mm 2001 erwahren sollte. Dies\nwar nötig, um möglichst genaue Erkenntnisse darüber zu haben, wie sich die Situation für die Beklagte präsentierte. Der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff wird\nja dadurch bestimmt, dass das tatsächliche Verhalten der Schädigenden mit dem\nhypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der\nnämlichen Situation verglichen wird. Diese Situation, in der sich die Schädigende\ndamals befand, muss möglichst bestimmt werden, und dazu gehört auch die Abklärung der nachfolgenden bestrittenen Behauptungen, ohne dass sich dabei ein\nAutomatismus einstellen würde, wonach z.B. eine allenfalls bewiesene lasche\nBeaufsichtigung durch die Mutter der Klägerin, ein ebensolches Verhalten der Beklagten nicht mehr sorgfaltswidrig machen würde. Die Art und Weise der generellen Beaufsichtigung der Klägerin vor dem Unfallereignis ist als Grundlage zur Beantwortung der Frage, wie die sorgfältige Massperson in derselben Situation gehandelt hätte, durchaus hilfreich. Weiter ist zur Beweisführung zu ergänzen, dass\nder Zivilrichter an die Feststellung des Strafrichters grundsätzlich nicht gebunden\nist (Art. 53 OR). Dennoch hat das vorausgegangene Strafverfahren erheblichen\nEinfluss auf die vorliegende Zivilklage. Namentlich wurden im Strafverfahren alle\nBeteiligten Personen, inklusive der Kinder, zu den Geschehnissen am Unfalltag\nund darüber hinaus einvernommen. Diese Befragungen und Einvernahmen als\nBeschuldigte, Auskunftspersonen oder Zeugen bilden auch für das vorliegende\nZivilverfahren massgebliche Beweismittel. Dies umso mehr, als dass die Einvernahmen und Befragungen unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis oder\ndoch in zeitlicher Nähe stattgefunden haben. Diese Aussagen sind viel geeigne-\n- 17 -\n\nter, Beweis für die damaligen Geschehnisse zu bilden, als dass dies im Rahmen\ndes vorliegenden Zivilprozesses neu vorzunehmende Zeugenbefragungen und\noder persönliche Befragungen acht Jahre nach dem Unfall in der Lage wären. Im\nRahmen einer antizipierten Beweiswürdigung wurde deshalb grundsätzlich auf die\nnochmalige Einvernahme oder Befragung von Personen zu Themenkreisen, zu\nwelchen diese bereits im Strafverfahren Aussagen gemacht haben, verzichtet. Eine Ausnahme erscheint lediglich bezüglich der dem zu beurteilenden Sachverhalt\nnächsten Beteiligten angebracht, weshalb die Beklagte noch einmal persönlich\nbefragt wurde und sich die Mutter der Klägerin noch einmal als Zeugin zu den\nVorfällen äussern konnte. Ebenfalls noch einmal befragt werden sollte die Zeugin\nK._____. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen wurde ihrem Gesuch um\nDispensierung jedoch entsprochen und auf die nochmalige Einvernahme verzichtet. Auch hier wird auf ihre Zeugeneinvernahme im Rahmen der Strafuntersuchung zurückgegriffen.\n\nDas Beweisverfahren hat folgendes ergeben:\n\n4.5. Zum Beweissatz, dass die Beklagte die Kinder A._____ (Klägerin),\nF._____ und G._____ beim Verlassen der Waschküche noch einmal gesehen hat.\n\nAls Beweismittel nannte die beweisbelastete Beklagte ihr Einvernahmeprotokoll\nbei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 10. September 2002,\ninsbesondere S. 7, das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Obergericht des\nKantons Zürich vom 6. Juli 2004, S. 9, sowie die persönliche Befragung (act. 30,\nS. 2). Als Gegenbeweismittel liess die Klägerin das Einvernahmeprotokoll der Beklagten bei der Kantonspolizei Zürich vom 12. April 2001, insbesondere S. 19, das\nEinvernahmeprotokoll der Beklagten bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton\nZürich vom 10. September 2002, S. 4, 6 und 7, das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach vom 5. Februar 2003, S. 15 und 17, das Urteil\ndes Bezirksgerichts Bülach vom 5. Februar 2003, S. 9, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2004, S. 7, nennen (act. 29, S. 6 ff.).\n\nDie genannten Dokumente sind folgenden Inhalts: Die Beklagte wurde am 17. Ap-\n- 18 -\n\n"}