{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\n4.1. Eine Haftung der Gefälligen setzt voraus, dass diese eine Sorgfaltspflicht\nverletzt, was natürlich und adäquat kausal zu einem Schaden führt und sie sich\nnicht zu exkulpieren vermag.\nDie Sorgfaltspflichtverletzung kann dabei nicht nur durch ein Tun, sondern auch\ndurch eine Unterlassung erfolgen. Diesfalls wird aber eine Garantenpflicht vorausgesetzt. Die Garantenpflicht kann auf Gesetz oder freiwilliger Übernahme beruhen. Bei freiwilliger Übernahme ist kein Vertrag erforderlich, die Übernahme\nkann auch - wie in casu - aus Gefälligkeit geschehen (MANUEL JAUN, Haftung für\nSorgfaltspflichtverletzung, Bern 2007, S. 451). Vorliegend handelt es sich bei der\nGarantenpflicht der Beklagten um die gefälligkeitshalber übernommene Schutzpflicht für das Kind A._____. Der Garantin obliegt es, die Schutzbefohlene vor\nSelbstschädigung, Fremdeinwirkung aus natürlichen oder menschgemachten Gefahrenquellen oder Schädigungen zufolge Drittverhaltens zu bewahren. Sie kann\ndiese Risiken nicht einfach aus der Welt schaffen, sondern bloss präventiv deren\nVerwirklichung zu verhindern suchen (MANUEL JAUN, a.a.O., S. 451). Von der Garantin kann dabei nicht mehr verlangt werden, als dass sie im Rahmen des Möglichen tätig wird und vorkehrt, was von einer umsichtigen und gewissenhaften Person an ihrer Stelle vernünftigerweise erwartet werden kann. Erwartet wird ein objektiver, auf die menschliche Praxis bezogener, sozialethischer Sollensmasstab\n(MANUEL JAUN, a.a.O., S. 255). Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei verschiedene Vorgehensweisen möglich und vertretbar sind. Auch Zumutbarkeitsüberlegungen und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz greifen Platz. Ein absoluter\nSchutz kann in der Regel nicht erwartet werden (MANUEL JAUN, a.a.O. S. 452).\nIn Lehre und Rechtsprechung wird grundsätzlich von einem objektivierten Sorgfaltsbegriff ausgegangen. Dabei wird das tatsächliche Verhalten der Schädigenden mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der nämlichen Situation verglichen. Jede Abweichung von diesem geforderten Normalverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig (HEINZ\nREY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 844).\n- 15 -\n\n4.2. Standpunkt der Klägerin bezüglich dem Mass der Sorgfalt bei ihrer Beaufsichtigung\n\nDie Klägerin hält dafür, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche,\ndass Kleinkinder, insbesondere wenn sie in Gruppen zusammen spielen, unberechenbar und nicht in der Lage seien, Gefahren zu erkennen. Die Unfallgefahr sei\ndeshalb bei dieser Konstellation gross, vor allem dann, wenn ein Fluss in der Nähe sei, da Wasser eine grosse Anziehungskraft auf die Kinder ausübe (act. 1, S.\n19). Dass Kinder im Vorschulalter, insbesondere Kinder im Alter von A._____,\nGefahren noch nicht erkennen könnten und deshalb im Einhalten von Regeln und\nVerboten unzuverlässig seien, stelle eine allgemeine Lebenserfahrung jeder Mutter dar. Dies sei der Beklagten deutlich vor Augen geführt worden, als ihr Sohn\nF._____ trotz ausdrücklichem Verbot am Biotop spielen wollte. Ihr Sohn habe das\nFischen im Kopf gehabt, weshalb die Beklagte damit habe rechnen müssen, dass\nihr Sohn und mit ihm die anderen Kinder heimlich an die Glatt gehen könnten\n(act. 1, S. 19). Zudem sei es so, das Kinder mit grosser Wahrscheinlichkeit etwas\nVerbotenes tun würden, wenn man sie nicht höre. Die Beklagte hätte deshalb als\nsie aus der Waschküche gekommen sei und die Kinder weder gesehen noch gehört habe, unbedingt nach diesen schauen müssen. Nachdem sie dies nicht getan\nhabe, habe sie eine klare Sorgfaltspflichtverletzung begangen (act. 1, S. 19). Es\ngehe dabei nicht darum, wie lange Kinder generell unbeaufsichtigt bleiben dürfen,\nsondern ob in der konkreten Situation die nach den Umständen gebotene Handlung bzw. Massnahme zur Abwehr eines allfälligen Schadens getroffen worden\nsei. Diese Handlung könne nach einer, nach zehn oder nach zwanzig Minuten\nnotwendig werden und bemesse sich nach den Umständen (act. 15, S. 18). Hier\nsei es so, dass die Beklagte, als sie aus dem Waschhaus gekommen sei, die Kinder weder habe sehen noch hören können, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, diese zu suchen (act. 15, S. 18).\n\n4.3. Standpunkt der Beklagten bezüglich dem Mass der Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Klägerin\n\nDie Beklagte liess ausführen, dass es keine allgemeinen Regeln oder Vorschriften\n- 16 -\n\ndarüber gebe, wie lange ein Kind eines bestimmten Alters unbeaufsichtigt gelassen werden dürfe (act. 10, S. 11). Die Mutter der Klägerin habe der Beklagten am\nUnfalltag auch keine konkreten Anweisungen gegeben, insbesondere nicht, dass\ndie Klägerin in keinem Moment und auch nicht für eine bestimmte Zeit aus den\nAugen gelassen werden dürfte. Das Mass der Sorgfalt für die Beklagte richte sich\ndeshalb nach dem im Quartier üblichen und insbesondere danach, wie die Eltern\nder Klägerin selber diese beaufsichtigt hätten.\n\n"}