{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nbezüglich der Vereinbarung zur Kinderbetreuung jedoch ein alltäglicher. Jeden\nTag werden in einer Vielzahl von Fällen Kinder von den Eltern oder einem Elternteil eines anderen Kindes vorübergehend, gerade z.B. weil der betreuende Elter\nohne das Kind zum Einkaufen fahren möchte, betreut. Dies ist besonders unter\nNachbarn üblich und wird landesweit täglich tausendfach gelebt. Das täglich tausendfach gelebte Rechtsverhältnis bedarf deshalb einer rechtlichen Regelung,\nweshalb von einer Gesetzeslücke auszugehen ist, welche der Richter in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen hat (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S.\n125, Nr. 270).\nMangels einer speziellen gesetzlichen Regelung wäre vorab einmal von den deliktsrechtlichen Bestimmungen auszugehen. Das typische Merkmal bei den Deliktstatbeständen ist jedoch das neutrale Nebeneinander beliebiger Dritter in dem\nSinne, dass zwischen den Beteiligten vor dem schädigenden Ereignis in der Regel keine Beziehung besteht. Es liegt ein eigentlicher Fehlkontakt vor, der zum\nSchaden führt (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 127, Nr. 277). Das Gefälligkeitsverhältnis hingegen stellt grundsätzlich keinen Fehlkontakt dar, sondern im\nGegenteil die bewusste Aufnahme einer gegenseitigen Beziehung, welche in\nbeidseitigem Einvernehmen der Beteiligten eine gesteigerte Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtssphäre der anderen Partei beinhaltet. Es handelt sich um eine\nSonderverbindung mit grossen Ähnlichkeiten zum unentgeltlichen Auftrag, weshalb für das Gefälligkeitsverhältnis bei analoger Interessenlage in der Regel eher\nnicht Delikts-, sondern vielmehr Vertragsrecht heranzuziehen ist (BETTINA HÜRLI-\nMANN-KAUP, a.a.O., S. 133, Nr. 290). In der Lehre und Rechtsprechung ist denn\n\nauch anerkannt, dass in einem Zwischenbereich von Delikt und Vertrag eine den\nRegeln über die Vertragsverletzungen unterstehende Haftung angenommen werden kann, obwohl gar kein Vertrag vorliegt, nämlich beim sog. Vertragsverhandlungsverhältnis (culpa in contrahendo). In den nämlichen Zwischenbereich, in\nwelchem zufolge der Vertragsähnlichkeit des Rechtsverhältnisses grundsätzlich\ndie Anwendung der vertraglichen Haftungsbestimmungen angezeigt erscheint,\nobwohl kein Vertrag zustande gekommen ist, fallen die Gefälligkeitsverhältnisse\n(BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 154 f., Nr. 320 f.). Ein reiner Verweis auf\nVertragsrecht ist jedoch ebenfalls nicht zielführend. Es sind deshalb im Ergebnis\n- 13 -\n\nalso deliktsrechtliche und vertragsrechtliche Regeln im Hinblick auf eine möglichst\nsachgerechte Lösung fallweise zu kombinieren.\n\n3.5.2. In casu ist die entscheidende Frage, ob die Beklagte bei der - gefälligkeitshalber erfolgten - Betreuung von A._____ die nötige Sorgfalt hat walten lassen.\nDiese Sorgfalts- oder Schutzpflicht besteht sowohl bei Annahme der deliktsrechtlichen wie der vertragsrechtlichen Regeln und ist deshalb auch bei Annahme einer Gefälligkeit massgebend. Nachdem feststeht, dass in casu keine besonderen\nAnordnungen seitens der Klägerin, resp. ihrer Mutter an die Beklagte erfolgten, ist\ndieser Sorgfaltspflichtsmassstab nach allgemeinen Kriterien zu bestimmen. Dieser Massstab ist im übrigen nicht weniger hoch, wenn es sich nicht um einen Auftrag, sondern lediglich um eine Gefälligkeit handelt. Der Gefällige kann ein Kind\nnicht weniger sorgfältig betreuen, nur weil keine klagbare Leistungspflicht besteht.\nDie Schutzpflicht des Gefälligen, der ein Kind zu betreuen hat, ist genau gleich\nwie diejenige des Beauftragten, sofern - wie in casu - keine besonderen Anordnungen vereinbart worden sind. Hingegen rechtfertigt sich, in Analogie zu Art. 97\nff. OR die Verschuldensvermutung mit Exkulpationsmöglichkeit des Gefälligen\nauch auf das auftragsähnliche Gefälligkeitsverhältnis anzuwenden (BETTINA\nHÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 154 f., Nr. 392).\n\n3.5.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Gefällige\naus dem Gefälligkeitsverhältnis für eine in Ausübung der Gefälligkeit erfolgte\nSchädigung nur haftet, wenn er die nach objektiven Kriterien erforderliche Sorgfaltspflicht missachtet hat, und sich diese Sorgfaltspflichtverletzung als sowohl natürlich wie auch adäquat kausal für den Schadenseintritt erweist und sich der Gefällige nicht exkulpieren kann.\n\n3.5.4. Schliesslich ist in casu auch die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus\ndem Gefälligkeitsverhältnis zu beantworten. Im Einklang mit der Lehre erscheint\nfür das Gefälligkeitsverhältnis dabei die deliktsrechtliche kurze Verjährungsfrist\nsachgerechter (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 175, Nr. 362 f.). Nachdem die\nBeklagte im vorliegenden Fall anerkanntermassen Verjährungsverzichtserklärungen bis und mit 2. April 2008 abgegeben hat (act. 16/18, 1-3) ist dies für das Verfahren ohne Belang, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.\n- 14 -\n\n4. Konkrete Subsumption der Tathandlung unter die Regeln des Gefälligkeitsverhältnisses\n\n"}