{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\neine Absage wären in einem solchen Fall keine Anforderungen an die Gründe der\ngefälligen Nachbarin gestellt und die das Gefälligkeitsversprechen empfangende\nNachbarin hätte keine Aussicht, ihren Anspruch klageweise durchzusetzen. Anders verhält es sich freilich in beiden Fällen, wenn die eine Nachbarin mit dem\nHüten des Nachbarkindes bereits begonnen hat und die andere Nachbarin sich\nfür ihre Geschäfte entfernt hat. In beiden Fällen, dem unentgeltlichen Auftrag wie\nder auftragsähnlichen Gefälligkeit, kann sich die hütende Nachbarin ihrer Aufgabe\nnach dem Antritt nicht mehr einfach entledigen, ohne dass man sie bei einer allfälligen Schädigung des Kindes wegen Eventualvorsatz haftbar machen würde. Diese Gemeinsamkeit ändert aber nichts am grundsätzlichen Unterschied von Gefälligkeit und unentgeltlichem Auftrag. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten\nwerden, dass das einmalige, kurzfristige Beaufsichtigen von Nachbarskindern in\nder Regel eine Gefälligkeit darstellt. Nur wenn ausserordentliche Umstände hinzutreten, welche auf einen Rechtsbindungswillen bezüglich eines klagbaren Leistungsrechts resp. einer klagbaren Leistungspflicht hindeuten, kann von einem\nAuftrag ausgegangen werden.\nKeinen Einfluss hat dabei der Umstand, dass beim Kinderbeaufsichtigen die Interessenlage des das Kind abgebenden Elters immer als sehr hoch bezeichnet\nwerden muss (act. 15, S. 9). Dies ist wie gesagt immer der Fall und lässt per se\nkeinen Rückschluss darauf zu, ob in concreto ein Auftrag oder eine Gefälligkeit\nvorliegt. Auch die von den Strafgerichten festgestellte Garantenstellung der Beklagten führt nicht zwingend dazu, dass von einem Auftrag auszugehen ist, da\nkraft richterlicher Lückenfüllung auch bei der auftragsähnlichen Gefälligkeit grösstenteils Vertragsrecht zur Anwendung kommt und namentlich auch eine strafrechtlich relevante Garantenstellung besteht. Dass der Strafrichter im übrigen von\neiner vertraglichen Verpflichtung der Beklagten ausgegangen ist (act. 16/5, S.13\nund 16/6, S. 11 f.), bindet den Zivilrichter nicht (Art. 53 OR).\n\n3.3.2. In casu ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass\nselbst unter Zugrundelegung des Sachverhaltes, wie er von der Klägerin behauptet wurde, von einer Gefälligkeit und nicht von einem Auftrag auszugehen ist. Besondere Umstände, welche auf einen einklagbaren Verpflichtungswillen hindeuten\nwürden, sind nämlich nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Hät-\n- 11 -\n\nte die Beklagte nach ihrer Zusage, während der einkaufsbedingten Abwesenheit\nder Mutter der Klägerin auf A._____ aufzupassen, aber noch bevor diese weggefahren wäre, ihre Zusage widerrufen, so hätte die Mutter der Klägerin dies mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hingenommen und entweder A._____\nzum Einkaufen mitgenommen oder aber eine andere Nachbarin gefragt, ob diese\nauf A._____ aufpassen könnte. Diesen Schluss gebieten die gesamten, von beiden Parteien dargelegten Umstände. Es handelte sich deshalb bei der Bereitschaft der Beklagten, auf A._____ aufzupassen, um eine klassische Gefälligkeit.\nAn dieser Einschätzung vermag – wie vorstehend bereits in allgemeiner Hinsicht\nausgeführt – auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beklagte nach Beginn\nihrer aus Gefälligkeit erwiesenen Tätigkeit diese vor dem ordentlichen Abschluss,\nd.h. der Übergabe der Tochter an die zurückgekehrte Nachbarin, nicht mehr einfach aufgeben kann, ohne eine Schädigung an Leib und Leben des Kindes zumindest in Kauf zu nehmen und sich dadurch bei einer allfälligen Schädigung wegen Eventualvorsatzes sowohl zivil- wie auch strafrechtlich haftbar und verantwortlich zu machen. Diese Fortführungspflicht der einmal begonnen Hütetätigkeit\ntritt wie gesagt sowohl bei der Gefälligkeit wie auch beim unentgeltlichen und umso mehr beim entgeltlichen Auftrag ein.\n\n3.4. Damit steht in einem ersten Zwischenergebnis fest, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Rechtsverhältnis nicht um einen Auftrag, sondern um eine Gefälligkeit handelt.\n\n3.5. Allgemeine Erwägungen zur Gefälligkeit\n\n3.5.1. Gefälligkeitsverhältnisse sind auf Leistung gerichtete zwischenmenschliche\nBeziehungen, die typischerweise im verwandtschaftlichen, freundschaftlichen o-\nder gesellschaftlichen Verkehr vorkommen. Bei der Gefälligkeit treten bestimmte\nPersonen miteinander in einen gewollten und gezielten Kontakt, der die Erbringung einer Leistung zum Inhalt hat, ohne dass dabei eine Pflicht zur Leistung bestünde (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 117, Nr. 260). Im Gegensatz zum\nAuftrag und der Haftung aus Delikt ist die Gefälligkeit ein Rechtsverhältnis, welches gesetzlich nicht geregelt ist. Der Vorgang, der vorliegend zu beurteilen ist, ist\n- 12 -\n\n"}