{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\n3.3.1. Bei der Frage, ob ein Auftrag oder ein auftragsähnliches Vertragsverhältnis\nentstanden ist oder ob es sich um eine Gefälligkeit handelt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die Art der Leistung, ihr Grund\nund Zweck, ihre rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung, die Umstände, unter\ndenen sie erbracht wird, und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen\nsind (BGE 116 II 697 f. und BGE 129 III 183 sowie GAUCH / SCHLUEP / SCHMID /\nREY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, Nr. 353b). Grundsätzlich kann bezüglich der Abgrenzung von Gefälligkeit und Vertrag festgehalten werden, dass es bei der Gefälligkeit im Belieben des\nGefälligen liegt, ob er die Leistung erbringen will oder nicht, das Gefälligkeitsversprechen mithin nicht mit rechtlichen Mitteln durchgesetzt werden kann, während\nbeim Vertrag mindestens eine Obligation entsteht, welche dem Gläubiger ein\nklagbares Recht auf Leistung gibt und dem Schuldner die entsprechende einklagbare Pflicht zur Leistung auferlegt (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Die privatrechtliche\nGefälligkeit und ihre Rechtsfolgen, Freiburg/Schweiz 1999, S. 43, Nr. 108). Be-\n-9-\n\nsonders schwierig erweist sich die Abgrenzung vom unentgeltlichen Auftrag und\nder auftragsähnlichen Gefälligkeit, zumal wenn - wie üblich - die Leistungserbringung mit dem Verpflichtungsgeschäft einhergeht (sog. Handgeschäft). Immerhin\nkann angeführt werden, dass das Hüten fremder Kinder durch eine Nachbarin regelmässig als Beispiel für Gefälligkeiten genannt wird (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP,\na.a.O., S. 83, Nr. 197; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht\nAllgemeiner Teil, 2006, S. 33; HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 2006, S. 307). Das für die Abgrenzung massgebende Kriterium liegt in der Beantwortung der Frage, ob ein Vertragswille, mithin also ein\nRechtsbindungswille auf eine erzwingbare Leistungspflicht bestand oder nicht.\nDies ist bei der Abgrenzung des unentgeltlichen Auftrags von der auftragsähnlichen Gefälligkeit besonders schwierig, weil zufolge des für den unentgeltlichen\nAuftrag zwingend anwendbaren Art. 404 Abs. 1 OR der Beauftragte ein jederzeitiges Widerrufsrecht besitzt, welches seine Leistungspflicht erheblich schmälert.\nDie Lösung ist allerdings in Art. 404 Abs. 2 OR zu finden. Der Beauftragte ist gemäss dieser Bestimmung bei einem Widerruf zur Unzeit zum Schadenersatz verpflichtet. Fallen Verpflichtungsgeschäft und Leistung auseinander wird der Unterschied erkennbar: Bei einer reinen Gefälligkeit werden auch bei einer kurzfristigen\nAbsage keine Anforderungen an die Gründe für die Absage gestellt. Der Gefälligkeitsempfänger käme nicht auf die Idee, den Gefälligen auf Schadenersatz einzuklagen, eben gerade weil eine eigentliche Leistungspflicht nicht bestand. Beim\nunentgeltlichen Auftrag hingegen hat sich der Vertragspartner verpflichtet, etwas\nzu tun. Von dieser Verpflichtung kann er sich auch nach Massgabe von Art. 404\nOR nur aus guten Gründen befreien. Bezogen auf die Kinderbeaufsichtigung lässt\nsich deshalb allgemein sagen, dass für die Annahme eines Auftrages eine erhöhte Verbindlichkeit in dem Sinne vorauszusetzen ist, als dass z.B. eine Nachbarin\ngegenüber der anderen Nachbarin verbindlich erklärte, deren Kinder regelmässig\nam Montag Nachmittag zu betreuen, damit letztere einer Teilzeitarbeit nachgehen\nkann, worauf sich diese auch entschliesst, einen entsprechenden Arbeitsvertrag\neinzugehen. Erklärt hingegen die Nachbarin in einem Einzelfall und für eine kurze\nZeit, auf das Nachbarskind aufzupassen, z.B. damit die andere Nachbarin in Ruhe einkaufen kann, so wird es sich regelmässig um eine Gefälligkeit handeln. An\n- 10 -\n\n"}