{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nDer vom Rechtsvertreter der Beklagten dargelegte Sachverhalt deckt sich in weiten Teilen mit der Sachverhaltsdarstellung der Klägerschaft. Zusätzlich wird ausgeführt, dass im Zeitpunkt, in welchem die Beklagte bei der Mutter der Klägerin\nKaffee getrunken habe, der Vater der Klägerin in die Küche gekommen sei und\ngesagt habe, dass er mit einem Kollegen in den Baumarkt fahren würde (act. 10,\nS. 4). Erst in diesem Moment sei der Mutter der Klägerin die Idee gekommen,\nebenfalls zum Einkaufen zu fahren, um Kartoffeln zu kaufen. Sie sei daraufhin ans\nFenster getreten und habe der Klägerin zugerufen, ob sie mit zum Einkaufen fahren wolle (act. 10, S. 4). Die Klägerin sie in der Folge mit ihrem Fahrrad zum\nFenster geradelt und habe gesagt, dass sie nicht mitkommen wolle. Daraufhin sei\neine Diskussion zwischen dem Vater und der Mutter der Klägerin entstanden, wer\ndenn nun zuhause bleiben solle. Die Mutter der Klägerin habe sich daraufhin an\ndie Beklagte gewandt mit dem Vorschlag, dass die Klägerin mit dem Sohn der\nBeklagten doch draussen weiterspielen könnte, worauf die Beklagte gesagt habe,\ndass dies in Ordnung sei (act. 10, S. 4). Nachdem die Mutter der Klägerin weggefahren sei, sei das Nachbarskind G._____ dazugestossen. In der Folge habe die\nBeklagte die Kinder vom Biotop weggeschickt, worauf sich diese zum Nachbarzaun der Familie G'''._____ begeben hätten. Die Beklagte sei daraufhin in die\nWaschküche gegangen und habe nachher im Haus einen Telefonanruf von einer\nihr fremden Person erhalten, welche sich für Hundewelpen interessierte, welche\ndie Beklagte verkaufte (act. 10, S. 6). Dazwischen, d.h. beim Verlassen der\nWaschküche habe sie die Kinder nochmals gesehen (act. 10, S. 5 und 6). Während des Telefonates sei der Sohn der Beklagten alleine nach Hause gekommen\nund habe gesagt, ihm sei schlecht. Da sie aber gewusst habe, dass die Kinder zu\ndritt gespielt haben, sei sie davon ausgegangen, dass Frau G'._____ die Kinder\n-7-\n\nbeaufsichtige. Wenige Momente nachdem F._____ nach Hause gekommen sei,\nhabe die Beklagte durch das Fenster gesehen, wie Frau G'._____ ihr mit dem Telefon in der Hand zugewinkt habe. In der Folge habe sie das Fenster geöffnet und\nerfahren, dass die Klägerin in den Fluss gefallen sei und Herr G''._____ sich bereits auf die Suche der Klägerin gemacht habe, diese aber nicht habe finden können (act. 10, S. 6). Daraufhin, genau um 11.12 Uhr sei die Nachbarin K._____\nnach Hause gekommen (act. 10, S. 7), mit welcher sich die Beklagte auf die Suche der Klägerin begeben und sie dann auch im Fluss gefunden habe.\n\n3. Ansprüche aus Vertrag, Gefälligkeit oder Delikt\n\n3.1. Standpunkt der Klägerin\n\nDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Ansprüche aus Vertragsverletzung\ngeltend. Sie hält dafür, dass zwischen der Klägerin (vertreten durch die Mutter)\nund der Beklagten ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurde\n(act. 1, S. 13). Eventualiter wird der Anspruch der Klägerin auf einen Vertrag mit\nSchutzwirkung zugunsten Dritter oder überhaupt einen Vertrag zugunsten Dritter\nim Sinne von Art. 112 OR zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten\ngestützt, jeweils immer verbunden mit einem direkten Klagerecht des Kindes.\nSubeventualiter wird die Klage mit der Haftung aus Delikt im Sinne von Art. 41 ff\nOR begründet (act. 1, S. 3).\n\n3.2. Standpunkt der Beklagten\n\nDie Beklagte macht in ihrem rechtlichen Hauptstandpunkt geltend, dass weder\nzwischen den Parteien noch zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten\nein Vertrag zustande gekommen sei. Der Umstand, dass sich die Beklagte einverstanden erklärt habe, auf die Klägerin aufzupassen, sei eine reine Gefälligkeit\ngewesen. Aus diesem Grunde falle eine vertragliche Haftung von vorneherein\nnicht in Betracht (act. 10, S. 8-10). Bezüglich der Deliktshaftung hielt die Beklagte\n-8-\n\ndafür, dass sie kein Verschulden treffe und auch der Kausalzusammenhang fehle\n(act. 10, S. 23).\n\n3.3. Abgrenzung Vertrag, Gefälligkeit, Delikt\n\nMit diesen Vorbemerkungen ist nun zu prüfen, welches Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin in casu bestand, namentlich ob es sich um\neine Gefälligkeit oder einen Auftrag handelt. Der diesbezügliche Sachverhalt ist\ngrundsätzlich unbestritten mit punktuellen Ausnahmen: Unbestritten ist, dass die\nBeklagte am tt.mm.2001 bei der Mutter der Klägerin, B._____, Kaffee getrunken\nhat, während die Klägerin und F._____, der jüngere Sohn der Beklagten,\ndraussen gespielt haben. B._____ wollte in der Folge zum Einkaufen fahren und\nfragte die Beklagte, ob sie während dieser Zeit auf die Klägerin aufpassen würde,\nwas diese bejahte. Umstritten ist, mit welchen Worten dies genau geschah und\nwie genau der Vorschlag erfolgte, dass die Klägerin zusammen mit dem Sohn der\nBeklagten unter der Aufsicht Letzterer an der M._____-strasse verbleiben solle.\nDies ist letztlich aber unerheblich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.\n\n"}