{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nrück und betrat das Haus der Familie der Klägerin, um sich eine Vorstellung der\nSicht aus dem ehemaligen Küchenfenster machen zu können, und um A._____\nzu besuchen und sich von ihrem aktuellen Zustand ein Bild machen zu können\n(Prot. S. 7 f.). Dabei sind verschiedene Fotos gemacht worden, welche ausgedruckt und sodann zu den Akten genommen wurden (act. 25). An der anschliessenden Vergleichsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. Am 30. Mai\n2008 folgte die Beweisauflage (act. 26). Die Beweisantretungsschriften gingen innert erstreckten Fristen am 27. resp. 28. August 2008 ein (act. 29 und 30). Der\nBeweisabnahmebeschluss erfolgte am 24. Oktober 2008 (act. 33). Nach Eingang\nder Barvorschüsse wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2009 zu Zeugeneinvernahmen und der persönlichen Befragung der Beklagten auf den 26. März 2009\nvorgeladen (act. 36). Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 ersuchte die Zeugin\nK._____ um Dispensierung von der erneuten Aussage als Zeugin, welchem Gesuch nach eingeholten Stellungnahmen der Parteien am 11. Februar 2009 entsprochen wurde (act. 38-45). Am 26. März 2009 erfolgte die Zeugeneinvernahme\nvon B._____ sowie die persönliche Befragung der Beklagten (Prot. S. 20-36).\nGleichentags wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis\nangesetzt (act. 46). Die Stellungnahmen gingen innert erstreckten Fristen am 12.\nMai 2009 ein (act. 49 und 50). Das Verfahren ist damit spruchreif.\n\n2. Sachverhaltsdarstellung der Parteien\n\n2.1. Sachverhaltsdarstellung der Klägerin\n\nGemäss den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Klägerin habe die Beklagte\nam tt.mm.2001 bei der Mutter der Klägerin Kaffee getrunken. Gegen 11.00 Uhr\nhätte die Mutter der Klägerin noch schnell einkaufen gehen wollen und deshalb\ndie Beklagte gefragt, ob diese währenddessen auf die 3 ¾ Jahre alte Klägerin\naufpassen würde. Die Beklagte habe dies bejaht und die Mutter der Klägerin sei\nin der Folge um ca. 10.45 Uhr mit dem Auto zum Einkaufen gefahren (act. 1, S.\n3). Die Beklagte sei mit den beiden Kindern, der Klägerin A._____ und ihrem 5-\njährigen Sohn F._____, zu sich nach Hause gegangen. Danach sei das Nachbarskind, der 4-jährige G._____ ebenfalls dazugekommen (act. 15, S. 7). Die Kin-\n-5-\n\nder hätten anfänglich beim Biotop der Beklagten fischen wollen, was ihnen die\nBeklagte verboten habe. Die Kinder hätten danach am Nachbarszaun der Familie\nF._____ gespielt und sich mit Velofahren beschäftigt (act. 15, S. 7). Die Beklagte\nsei in der Folge in die Waschküche gegangen, wo sie eine Ladung Wäsche aus\nder Maschine geholt und in den Tumbler gelegt und dann die nächste Wäsche\neingefüllt habe (act. 1, S. 4 und act. 15, S. 7). Als die Beklagte daraufhin wieder\naus der Waschküche in den Garten getreten sei, seien die Kinder - namentlich die\nKlägerin - nicht mehr im Garten gewesen. Obwohl die Beklagte die Kinder weder\nhabe sehen noch hören können, sei sie nicht auf deren Suche gegangen, sondern\nsei mit der frischen Wäsche in der Hand ins Haus zurückgekehrt. Wieder im Haus\nhabe sie einen Telefonanruf erhalten von einer Frau, welche sich für den Kauf von\nHundewelpen interessiert habe. Dabei sei sie am Fenster gestanden, ohne die\nKinder zu sehen oder zu hören. Während sie noch am telefonieren gewesen sei,\nsei ihr Sohn G._____ alleine nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass\nihm schlecht sei. Die Beklagte habe ihren Sohn angewiesen, sich aufs Sofa zu legen und habe weiter telefoniert. Erst als sie die Nachbarin F._____ am Gartenzaun heftig mit dem Mobiltelefon habe gestikulieren sehen, habe sie das Telefonat beendet und sei nach draussen gegangen, wo sie erfahren habe, dass die\nKlägerin gemäss Aussagen von G._____ in die Glatt gefallen sei (act. 1, S. 11).\nDer Vater von G._____ sei ans Ufer der Glatt gerannt, habe die Klägerin aber\nnicht sehen können. Daraufhin sei er zurück zum Haus gerannt, habe seine Frau\nangewiesen, den Notruf zu alarmieren und sei dann mit dem Fahrrad dem Glattufer entlang gefahren, um die Klägerin zu suchen. Die Beklagte sei in der Folge\nmit der Nachbarin K._____, welche eben mit dem Auto von der Arbeit nach Hause\ngekommen sei, mit diesem dem geteerten Radweg der Glatt entlang gefahren\n(act. 1, S. 11). Diese beiden hätten die Klägerin nach ca. einem Kilometer bei der\nL._____ mit dem Gesicht nach unten im Wasser treiben sehen. Die Beklagte und\ndie Nachbarin K._____ hätten die Klägerin aus dem Wasser geholt. Der ebenfalls\ndazueilende Nachbar G''._____ habe sofort mit der Reanimation begonnen, während die Nachbarin K._____ Herzmassagen gemacht und die Beklagte angewiesen habe, mit dem Mobiltelefon den Notruf zu alarmieren (act. 1, S. 11). Um ca.\n11.40 Uhr seien dann die Ärzte der Rega vor Ort erschienen und haben ihrerseits\n-6-\n\nmit der Reanimation begonnen. Die Klägerin habe bei diesem Unfall einen schweren anoxischen Hirnschaden mit Wachkoma, schwerer tetraspastischer cerebraler\nBewegungsstörung, leichter rechtskonvexen Skoliose lumbal sowie Dysphagie\n(Störung des Schluckaktes) erlitten (act. 1, S. 12).\n\n2.2. Sachverhaltsdarstellung der Beklagten\n\n"}