{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG060047_2009-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG060047.pdf", "Checksum": "db6d98d39e263fb6e25a553720d3c072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG060047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:29", "Checksum": "f46f1c62679dd75941fa0f2bbb1fb6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.08.2009 CG060047\nRegeste:\nForderung\n\nBezirksgericht Dielsdorf\n\nGeschäfts-Nr. CG060047/U/mg\n\nII. Abteilung\n\nMitwirkende: Vizepräsident lic.iur. A. Bleuler, Bezirksrichterin lic.phil. K. Schafroth,\nBezirksrichter lic.iur. M. Gmünder sowie die juristische Sekretärin\nMLaw N. Michel\n\nUrteil vom 10. August 2009\n\nin Sachen\n\nA._____, Klägerin\n\nvertreten durch die Inhaber der elterlichen Sorge, B._____ und C._____,\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____\ngegen\n\nD._____,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____\nsubstituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____\n\nbetreffend Forderung\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von\nFr. 300'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab tt.mm.2001 zu bezahlen.\n2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich hier um eine Teilklage handelt.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. Fr. 384.-- Friedensrichterkosten, zulasten der Beklagten.\"\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Prozessgeschichte\n\nAm tt.mm 2001 kam es in E._____ zu einem tragischen Unfall: Die damals 3 ¾\nJahre alte Klägerin, A._____ (geb. tt.mm.1997), fiel beim Spielen mit den Nachbarskindern F._____ (geb. tt.mm.1996) und G._____ (geb. tt.mm.1997) in die\nGlatt. Sie konnte erst nach einiger Zeit und nachdem sie ungefähr einen Kilometer\nweit im Fluss getrieben war, geborgen werden. Die Klägerin wurde zunächst von\nden Nachbarn, alsdann von den alarmierten REGA-Ärzten reanimiert und ins Kinderspital Zürich geflogen. Die Klägerin überlebte, erlitt bei diesem Unfall aber einen anoxischen Hirnschaden, welcher eine voraussichtlich lebenslange, hundertprozentige Invalidität zur Folge hat.\nIm Zeitpunkt des Unfalls stand die Klägerin unter der Aufsicht der Beklagten, welche von der Mutter der Klägerin mit dieser Aufgabe betraut wurde. Die Mutter der\nKlägerin fuhr während der in Frage stehenden Zeitspanne zum Einkaufen. Gegen\ndie Beklagte wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer\nKörperverletzung eröffnet. Am 5. Februar 2003 hat das Bezirksgericht Bülach die\nBeklagte von diesem Vorwurf freigesprochen, mit der Begründung, dass diese\n„die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt“ beobachtet habe (act. 16/5, S.\n-3-\n\n17 f.). Auf Berufung hin befasste sich in der Folge auch das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Strafverfahren. Mit Urteil vom 6. Juli 2004 sprach es die Beklagte ebenfalls vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei.\nOhne sich zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung abschliessend zu äussern,\ndiese obiter dictum aber jedenfalls nicht ausschliessend, erwog das Obergericht\nden Unfall als auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbar\n(act. 16/6, S. 17 f.). Auf die Zivilansprüche der Klägerin wurde bei diesem Ausgang des Strafverfahrens nicht eingetreten (act. 16/6, S. 19, Dispositiv-Ziffer 2.).\n\nMit Eingang vom 12. Dezember 2006 hat die Klägerin nunmehr den Zivilrichter\nangerufen und verlangt von diesem in einer Teilklage die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 300'000. – (act. 1 ff.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese ging innert mehrfach erstreckter Frist am 30. März 2007 ein (act. 10). Mit Verfügung vom 23. April 2007 wurde für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren\nangeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung Ersterer angesetzt (act. 12). Der\nReplik-Schriftsatz erreichte das Gericht am 27. Juni 2007 (act. 15), worauf der\nBeklagten am 10. Juli 2007 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt wurde\n(act. 17). Diese ist am 22. Oktober 2007 eingegangen (act. 20). In der Folge wurde zu einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung verbunden mit einem Augenschein auf den 20. Mai 2008 vorgeladen, an welcher C._____ für die Klägerin\nin Begleitung von Rechtsanwältin X._____, Rechtsanwalt Dr. Y2._____ für die\nBeklagte und – im Einverständnis der Parteien – H._____ von der I._____ Versicherung teilgenommen haben. Die Teilnehmenden und die Gerichtsdelegation\n(Bezirksrichter Gmünder, juristische Sekretärin Michel und Auditorin Roth) begaben sich in der Folge nach E._____ und nahmen mit Erlaubnis der jetzigen Eigentümerin das ehemalige Grundstück der Beklagten, namentlich das Waschhäuschen, den Standort des ehemaligen Biotops, das Küchenfenster sowie den Holzschopf in Augenschein. Anschliessend begab man sich zum Gelände des J._____\nes und dann an die Glatt, zu ungefähr derjenigen Stelle, an welcher A._____ in\nden Fluss gefallen ist. Man folgte dem Flusslauf bis zu der Stelle, an welcher\nA._____ aufgefunden wurde. Schliesslich kehrte man zu den Wohnhäusern zu-\n-4-\n\n"}