319) – sämtliche im Rahmen des Prozesses angefallenen Kosten umfasst, weshalb insbesondere auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung für Zeugeneinvernahmen im Ausland abgegolten sind. Überdies erscheint eine zusätzliche Entschädigung für allfällige Aufwendungen für Sühneverhandlungen nach § 11 Abs. 1 lit. a Anw- GebV in Anbetracht der Höhe der auszusprechenden Entschädigung als nicht gerechtfertigt. Auf der Prozessentschädigung ist zusätzlich ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.6 % geschuldet. Das Gericht erkennt: - 110 - 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: