dentlich hohen Umstände, welche im Zusammenhang mit den zahlreichen Zeugeneinvernahmen im Ausland zu bewältigen waren, ausnahmsweise um die Hälfte zu erhöhen. Weiter liegen die Erhöhungsgründe von § 6 lit. a und b sowie d AnwGebV vor, so dass auch entsprechende Zusätze zu gewähren sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die derart berechnete Prozessentschädigung – entgegen der von den Rechtsvertretern geäusserten Ansicht (act. 641 Ziff. 319) – sämtliche im Rahmen des Prozesses angefallenen Kosten umfasst, weshalb insbesondere auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung für Zeugeneinvernahmen im Ausland abgegolten sind.