Da im vorliegenden Verfahren der Kläger vollumfänglich unterliegt, wird er kostenund entschädigungspflichtig. Die Gerichtskosten werden nach den § 4 ff. der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (GebVO) festgesetzt. Zu beachten ist dabei, dass es sich vorliegend – insbesondere in Anbetracht des ausserordentlich umfangreichen Beweisverfahrens – um ein besonders aufwendiges Verfahren im Sinne vom § 4 Abs. 2 und § 9 Ziff. 1 GebVO handelt. Die Prozessentschädigung ist in Anwendung der § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 AnwGebV festzulegen. Es rechtfertigt sich dabei, die nach § 3 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 2 AnwGebV auf Grund der ausseror-