ten bleiben, bedeutet dies lediglich, dass die Verteilung im Endentscheid nach dem definitiven Ausmass von Obsiegen und Unterliegen erfolgt (ZR 102 [2003] Nr. 60 Erw. 4 b)). Die unterliegende Partei hat sodann gemäss § 68 Abs. 1 ZPO die obsiegende Partei für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen.