2. Nach § 64 Abs. 2 ZPO werden die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Massgebend ist dabei das definitive Ausmass von Obsiegen und Unterliegen, während prozessleitende Entscheide nicht von Belang sind; wenn die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in prozessleitenden Entscheiden dem Endentscheid im Hauptverfahren vorbehal- - 109 -