len. Vorliegend beziffern beide Parteien den Streitwert basierend auf dem ihres Erachtens im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Gemäldes angemessenen Wert. Gleichzeitig gehen aber beide Parteien davon aus, dass der "Footman with Samovar" seither – mindestens durch die Restaurierung des Gemäldes (Beklagter: act. 32 Ziff. 46) – an Wert gewonnen hat (Kläger: act. 639). Auf Grund des Ergebnisses des gerichtlichen Gutachtens (vgl. dazu oben Ziff. VI. 2.2.4.), ist davon auszugehen, dass der Wert des Gemäldes im Zeitpunkt des Kaufs eher bei der Streitwertbemessung des Beklagten liegt. Der aktuelle Marktwert des Gemäldes ist nicht bekannt.