Sind sich die Parteien über die Bezifferung des Streitwertes nicht einig, hat das Gericht diesen gemäss § 22 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Es ist dabei ein objektiver Massstab anzulegen, wobei grundsätzlich der Verkehrswert einer Sache im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage massgebend ist (ZPO-Komm., § 22 N 7). In der Regel ist dabei ausserdem auf den höheren der von den Parteien genannten Beträge abzustel-