1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens richten sich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 64 und 68 ZPO), wobei sich die Bemessung von Kosten und Entschädigungen nach dem Streitwert richtet. Der Streitwert im vorliegenden Verfahren wird vom Kläger auf "mit Sicherheit mehr als CHF 5 Mio." beziffert (act. 639), während der Beklagte von einem Streitwert von Fr. 1'762'950.– ausgeht (act. 638). Sind sich die Parteien über die Bezifferung des Streitwertes nicht einig, hat das Gericht diesen gemäss § 22 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen.