2. Der Kläger konnte sowohl den Nachweis des früheren Besitzes seiner Familie als auch den Nachweis des Diebstahls des Gemäldes und damit den Beweis seiner Aktivlegitimation zu vorliegenden Klage erbringen (Ziff. V.). Dagegen konnte er nicht beweisen, dass der Beklagte vom Diebstahl wusste. Ebenso wenig gelingt ihm der Beweis, dass der Beklagte bei Aufwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit vom Diebstahl hätte wissen müssen und damit hätte bösgläubig sein müssen (Ziff. VI.), weshalb die Klage abzuweisen ist. - 108 - VIII. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)