VII. (Fazit) 1. Wie eingangs festgehalten, wäre die vorliegende Klage dann erfolgreich, wenn der Kläger (1) den Nachweis seines früheren Besitzes erbringen kann, (2) es ihm darzulegen gelingt, dass ihm das streitgegenständliche Gemälde abhandengekommen ist und er (3) beweisen kann, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Erwerbs des "Footman with Samovar" hinsichtlich des Rechtsmangels bösgläubig war.