Selbst wenn aber das Ergebnis eines neu zu erstellenden Gutachtens – was im Übrigen als wenig wahrscheinlich erscheint – dasjenige wäre, dass alle Positionen des Klägers gestützt würden, würde sich immer noch ergeben, dass der Beklagte selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vom Diebstahl nichts hätte erfahren können. Auch die dann im Rahmen des Sorgfaltsmassstabes zusätzlich zu beachtenden Faktoren würden nicht dazu führen, dass es die Pflicht des Beklagten gewesen wäre, die vom Kläger genannten, erfolgversprechenden und oben behandelten Quellen zu kontaktieren. Entsprechend ist die Klage in jedem Fall abzuweisen.