Rechtsmangel wusste, könnte auch durch das Gutachten nicht erstellt werden. Vielmehr handelt es sich bei den zu begutachtenden Fragen um Verdachtsmomente, welche den Beklagten zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen sollen (vgl. BGE 38 II 465 Erw. 2; BGE 43 II 613 Erw. 3; BGE 47 II 263 Erw. 2; BGE 79 II 59 Erw. 2 c)). Selbst wenn aber das Ergebnis eines neu zu erstellenden Gutachtens – was im Übrigen als wenig wahrscheinlich erscheint – dasjenige wäre, dass alle Positionen des Klägers gestützt würden, würde sich immer noch ergeben, dass der Beklagte selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vom Diebstahl nichts hätte erfahren können.