e) Abschliessend und ergänzend ist festzuhalten, dass sich an diesem Ergebnis auch bei Erstellung eines vom Kläger beantragten neuen Gutachtens nichts ändern würde: Die dem Gutachter gestellten Fragen zielen insgesamt auf die vom Beklagten im konkreten Fall anzuwendende Sorgfalt ab. Sie könnten nicht dazu dienen, auf einen beim Beklagten tatsächlich bestehenden bösen Glauben zu schliessen. Die innere Tatsache, dass der Beklagte tatsächlich vom - 107 -